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Abschlusskosten

1. Begriff: Kosten, die im Versicherungsunternehmen unmittelbar und mittelbar durch den Abschluss von Versicherungsverträgen verursacht werden. Position in der Kostenrechnung von Versicherungsunternehmen, d.h. Größe aus dem internen Rechnungswesen, die nach den Regeln der betriebswirtschaftlichen Zweckmäßigkeit abgegrenzt ist. Anders: Abschlussaufwendungen.

2. Elemente: Die Abschlusskosten sind der Teil der Betriebskosten eines Versicherungsunternehmens, der einmalig durch Platzierung eines Versicherungsvertrags bei einem Kunden entsteht. Als Abschlusskosten werden häufig Abschlussprovisionen, Courtagen und Superprovisionen, Vergütungen des betreuenden Außendienstes, Kosten für die Werbung als äußere Abschlusskosten sowie Kosten der Antrags- oder Risikoprüfung, der Antragsbearbeitung und der Ausfertigung des Versicherungsscheins als innere Abschlusskosten erfasst.

3. Merkmale: I.d.R. werden Abschlusskosten den Versicherungsverträgen zu Beginn ihrer Versicherungslaufzeit zugerechnet und belastet. In einigen Versicherungssparten bzw. -zweigen gelten spezielle gesetzliche Vorschriften zur Erhebung und Verrechnung der Abschlusskosten gegenüber den Kunden sowie besondere Transparenzvorschriften nach der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-Informationspflichtenverordnung – VVG-InfoV).

4. Aktuelle Entwicklungen in der Lebensversicherung: In der Lebensversicherung sind die rechnungsmäßigen Abschlusskosten in bestimmten Höhen kalkuliert und i.d.R. über die Laufzeit verteilt, ggf. auch über das Verfahren des Zillmerns z.B. auf den Abschlusszeitpunkt diskontiert. Seit 2008 – im Zuge der VVG-Reform – müssen dem Kunden vor Vertragsabschluss Angaben zur Höhe der in die Prämie einkalkulierten Betriebskosten gemacht werden. Das betrifft die einkalkulierten Abschlusskosten als einheitlichen Gesamtbetrag und die übrigen einkalkulierten Betriebskosten als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit. Die Abschlusskosten müssen auf mindestens fünf Jahre verteilt werden. Seit dem 01.01.2015 ist der Höchstzillmersatz bei Lebensversicherungen auf 25 Promille der jeweiligen Beitragssumme beschränkt (Lebensversicherungsreformgesetz). Das bedeutet, dass die Unternehmen in den ersten fünf Jahren der Vertragslaufzeit die Abschlusskosten nur bis zu dieser Höhe bilanziell anrechnen können. Dadurch entstehen bei Verträgen, die vorzeitig wieder gekündigt werden, höhere Rückkaufswerte.

Autor(en): Uwe Laue

 

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