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Beitragssatz

I. Gesetzliche Rentenversicherung (GRV): Prozentsatz, der vom monatlichen Bruttoentgelt eines sozialversicherungspflichtig Beschäftigten bis zur Beitragsbemessungsgrenze an die GRV als Rentenbeitrag zu entrichten ist. Seit Anfang 2015 liegt der Beitragssatz bei 18,7 %.

II. Gesetzliche Krankenversicherung (GKV): 1. Merkmale und Höhe: Der allgemeine Beitragssatz in der GKV wird durch das Gesetz festgelegt (§ 241 SGB V). Er beträgt derzeit (2016) 14,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. Das GKV-Recht kennt allerdings mehrere Beitragssätze. Für den weit überwiegenden Teil der in der GKV versicherten Mitglieder gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 %. Dazu zählen die Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, sowie die Rentner. Einen ermäßigten Beitragssatz in Höhe von 14,0 % zahlen Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben (§ 243 SGB V). Gesonderte Regelungen gelten für Wehr- und Zivildienstleistende, Studierende und Praktikanten, Bezieher von Arbeitslosengeld II sowie für Versorgungsbezüge. Darüber hinaus erheben die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag, der den Teil ihres Finanzbedarfs abdecken soll, der durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist. Der Zusatzbeitragssatz liegt im Jahr 2016 im Durchschnitt aller Krankenkassen bei 1,1 %.

2. Regulierung: Bis zum Ende des Jahres 2008 gehörte es zur Finanzautonomie der Krankenkassen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung, dass sie ihren Beitragssatz in voller Höhe selbst nach ihrem individuellen Finanzbedarf festlegen durften. Diese Autonomie wurde mit der Einführung des Gesundheitsfonds am 1.1.2009 abgeschafft. An die Stelle des kasssenindividuellen Beitragssatzes trat ein einheitlicher Beitragssatz, der durch Gesetz festgelegt wurde. Zum 1.1.2015 stellte der Gesetzgeber die Autonomie der Krankenkassen insoweit wieder her, als diese nun die Höhe ihres Zusatzbeitragssatzes (Zusatzbeitrag) kassenidividuell in ihrer Satzung festlegen dürfen.

III. Soziale Pflegeversicherung (SPV): 1. Merkmale und Höhe: Der Beitragssatz in der SPV wird durch Gesetz festgelegt (§ 55 SGB XI). Er beträgt derzeit 2,35 % der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. Seit dem 1.1.2005 müssen Kinderlose nach Vollendung ihres 23. Lebensjahres einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten entrichten (Kinder-Berücksichtigungsgesetz vom 1.10.2004). Diese Regelung gilt nicht für Mitglieder, die vor dem 1.1.1940 geboren wurden, für Wehr- und Zivildienstleistende sowie für Bezieher von Arbeitslosengeld II.

2. Weitere Entwicklungen: Im Zusammenhang mit der Neuregelung des Leistungsrechts in der SPV (Ersetzung der bisherigen drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade) hat der Gesetzgeber beschlossen, den Beitragssatz in der SPV zum 1.1.2017 um 0,2 Beitragssatzpunkte zu erhöhen. Dann wird der Beitragssatz also 2,55 % betragen, bei Kinderlosigkeit 2,8 %.

Autor(en): Prof. Dr. Jörg Althammer, Dr. Maximilian Sommer

 

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