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Pflichtversicherungsgesetz

1. Begriff:Kurzbezeichnung für „Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter“. Das Gesetz ordnet eine Versicherungspflicht in der Kfz-Haftpflichtversicherung für Halter von inländischen Kraftfahrzeugen (Kfz) und Anhängern an.

2. Zweck: Sicherstellung des wirtschaftlichen Schutzes der Verkehrsopfer, indem diese den Schadensersatz, der ihnen nach den allgemeinen Vorschriften des BGB oder anderen Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts zusteht, auch dann erhalten, wenn der haftpflichtige Kraftfahrer und/oder Fahrzeughalter nach seinen bzw. ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zur Ersatzleistung nicht in der Lage ist/sind.

3. Entwicklung: Die gesetzliche Versicherungspflicht für Halter von inländischen Kfz und Kfz-Anhängern wurde in Deutschland durch das Pflichtversicherungsgesetz vom 7.11.1939 eingeführt. Zum 1.10.1965 erfolgte eine Neuregelung, um den Versicherungsschutz zu verbessern und die Normen an das Europäische Übereinkommen vom 20.4.1959 über die obligatorische Kfz-Haftpflichtversicherung anzupassen. Die wesentlichen Neuerungen aufgrund dieses Übereinkommens waren die Gewährung eines unmittelbaren Anspruchs des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer und die gesetzliche Einführung eines Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen.

4. Ausländer-Pflichtversicherungsgesetz: Für ausländische Kfz gilt das Ausländer-Pflichtversicherungsgesetz vom 24. Juli 1956 (Ausländer-Pflichtversicherung).

Autor(en): Rolf-Peter Hoenen, Klaus-Jürgen Heitmann

 

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