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Versicherungspflicht

1. Begriff und Überblick: Gesetzliches Gebot für natürliche oder juristische Personen zum Abschluss einer bestimmten Versicherung. Versicherungspflichten liegen z.B. in einigen Zweigen der Haftpflichtversicherung aus Gründen des Drittgeschädigtenschutzes vor. Dazu gehören u.a. die Arzt-, die Jagd- und die Kfz-Haftpflichtversicherung sowie die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Architekten, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Versicherungsvermittler). In der Sozialversicherung gilt eine Versicherungspflicht historisch v.a. für solche Personen, die der Gesetzgeber als „schutzbedürftig“ einschätzt; für diese Personen wird unbeachtlich einer tatsächlichen Beitragszahlung ein Versicherungsverhältnis in der Sozialversicherung begründet.

2. Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV): In der GRV gilt eine Versicherungspflicht für alle Auszubildenden und Arbeitnehmer. Auch bestimmte Gruppen von Selbstständigen sind per Gesetz versicherungspflichtig (z.B. Handwerker, Hausgewerbetreibende, Künstler, Lehrer). Rechtsgrundlagen sind §§ 1ff. SGB VI.

3. Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV): In der GKV sind i.d.R. Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, versicherungspflichtig (§ 5 I Nr. 1 SGB V), ferner u.a. Landwirte, Künstler und Publizisten, Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, Behinderte, Studierende und Rentner (näheres siehe § 5 I Nr. 2–13 SGB V). Ausnahmen: siehe Versicherungsfreiheit. Bspw. werden Arbeitnehmer versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die gültige Jahresarbeitsentgeltgrenze (2017: 57.600 Euro) übersteigt. Diesem Personenkreis ist subsidiär der Abschluss einer privaten Krankenversicherung (PKV) erlaubt. Von der Versicherungspflicht befreit sind – neben Angestellten und Arbeitern über der Jahresarbeitsentgeltgrenze – v.a. auch Selbstständige und beihilfeberechtigte Personen (Beihilfe), die zur Abdeckung ihres (verbleibenden) Krankheitsrisikos ebenfalls eine private Krankenversicherung abschließen können. Von der Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit in der GKV ist folglich die Pflicht zur Krankenversicherung abzugrenzen. Mit der Pflicht zur Krankenversicherung soll seit der Gesundheitsreform 2007 sichergestellt werden, dass jeder, der in Deutschland lebt, über eine Absicherung im Krankheitsfall verfügt. Insofern liegt faktisch also trotz Versicherungsfreiheit in der GKV sehr wohl eine Versicherungspflicht vor – soweit nicht als Pflichtversicherung in der GKV, dann wird der Versicherungspflicht entweder dort durch freiwillige (Weiter-)Versicherung oder durch Versicherung in der PKV entsprochen. Wer seinen Krankenversicherungsschutz verloren hat, hat auch die Pflicht zur Wieder-Versicherung. Dies gilt gleichermaßen in der GKV wie in der PKV.

Autor(en): Prof. Dr. Jörg Althammer, Dr. Maximilian Sommer

 

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