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Währungsumrechnung

1. Begriff: Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Positionen (Vermögenswerten, Schulden, Erträgen und Aufwendungen) in die einheitliche Berichtswährung.

2. Merkmale: Je nach Verständnis kann in der Währungsumrechnung eine reine Gleichnamigmachung gesehen werden oder ein Bestandteil der Bewertung, die eine Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), insbesondere der Grundsätze der Einzelbewertung, des Realisationsprinzips und des Imparitätsprinzip bedingt.

3. Maßnahmen: a) HGB: Das Handelsrecht schreibt als Bewertungsmaßnahme (§ 256a HGB) vor, dass Fremdwährungsposten in der Bilanz zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen sind. Nur für Vermögenswerte und Verpflichtungen (Schulden) von mehr als einem Jahr sind bei der Währungsumrechnung das Realisations- und Imparitätsprinzip zu beachten. Soweit sich die ökonomischen Effekte aus Geschäftsvorfällen in Fremdwährungen ausgleichen, kann dies über die Bildung von Bewertungseinheiten berücksichtigt werden. Bei Aktiv- oder Passivüberhängen kann dem Realisationsprinzip durch Bildung einer Rückstellung für Währungskursrisiken Rechnung getragen werden. Im Konzernabschluss sind die Abschlüsse von Tochterunternehmen, die in Fremdwährung aufgestellt wurden, mit Ausnahme des Eigenkapitals, zum Devisenkassamittelkurs am Konzernbilanzstichtag umzurechnen. Die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sind zum Durchschnittskurs umzurechnen. Die Umrechnungsdifferenzen werden in einem separaten Posten im Eigenkapital ausgewiesen. Dieser ist bei Ausscheiden des Tochterunternehmens aus dem Konzernabschluss ergebniswirksam aufzulösen (§ 308a HGB). b) IAS/IFRS: IAS 21 sieht eine Umrechnung der Vermögenswerte und Schulden mit dem Stichtagskurs nur für monetäre Vermögenswerte und Schulden vor (z.B. Forderungen und auf Geldleistung ausgerichtete Rückstellungen); die Differenz zum vorherigen Umrechnungszeitpunkt und -kurs ist Ertrag bzw. Aufwand. Nicht-monetäre Vermögensgegenstände (z.B. Immobilien und Aktien) werden grundsätzlich mit dem historischen Kurs zum Zugangszeitpunkt umgerechnet. Die Umrechnung der Abschlüsse von Tochterunternehmen, die in Fremdwährung aufgestellt wurden, hängt von dem Grad der finanziellen Integration in das Mutterunternehmen ab.

Autor(en): Dr. Frank Ellenbürger, Dr. Joachim Kölschbach

 

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