bAV: Spätehenklausel ist nicht zulässig

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Häufig ist in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) eine Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe des Mitarbeiters nach Vollendung des 60. Lebensjahres geschlossen wird. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sieht hierin eine Altersdiskriminierung (3 AZR 137/13).

Der Arbeitgeber hatte seinem Mitarbeiter Leistungen aus einer bAV zugesagt. Im Falle seines Todes sollte auch seine Ehefrau versorgt sein. Die maßgebliche Pensionsregelung enthielt eine so genannte Spätehenklausel. Nach dieser ist die zusätzliche Voraussetzung für die Zahlung der Witwen-/Witwerrente, dass der versorgungsberechtigte Mitarbeiter die Ehe vor der Vollendung seines 60. Lebensjahres geschlossen hat. Diese Voraussetzung erfüllte der verstorbene Ehemann der Klägerin nicht.

Übermäßige Beeinträchtigung
Nachdem der Mitarbeiter verstarb, machte die Witwe ihren Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend. Der Arbeitgeber lehnte den Anspruch mit Hinweis auf die Spätehenklausel ab. Daraufhin klagte die Witwe.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Dritten Senat des BAG hatte Erfolg. Das Gericht erklärte die Klausel für unwirksam. Sie stelle eine Benachteiligung wegen des Alters dar, die nicht gerechtfertigt sei. Sie führe zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen des versorgungsberechtigten Mitarbeiters.

Quelle: BAG
Bildquelle: © Yuri Arcurs/istockphoto.com

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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