Die IDDealisierung des Vertriebs

740px 535px
Die Versicherungsmakler stehen vor zwei großen Aufgaben – der Umsetzung der EU-Vertriebsrichtlinie IDD und dem Auf- und Ausbau ihres digitalen Vertriebs. „Gleiches Spielfeld, gleiche Regeln“ für traditionelle Makler und Insurtechs forderte VDVM-Vorstand Hans-Georg Jenssen in seinem Vortrag auf dem DKM-Kongress „Marktumfeld Gewerbe, Industrie und Leben“ in Dortmund.

Ein Novum der reformierten EU-Richtlinie für den Versicherungsvertrieb (Insurance Distribution Directive – IDD) ist der einheitliche Rechtsrahmen sowohl für den digitalen, als auch für den stationären Vertrieb. Die Gleichbehandlung aller Vertriebswege spiegelt sich allein in der Umbenennung der Richtlinie wider – von IMD zur IDD. Während die IMD (Insurance Mediation Directive) noch als „Vermittler“-Richtlinie deklariert war, schafft die IDD ein neuen Begriff, nämlich den des „Versicherungsvertreibers“ (distributor).

Mit dieser Ausweitung sind nunmehr auch Vermittler in Autohäusern, Autovermietungen und Reisebüros betroffen, ebenso Telefonvertriebe und Online-Vergleichsplattformen und Digitalmakler (Fin- und Insurtechs).

Die Pflichten des Maklers
Die traditionellen Makler müssten sämtliche regulatorischen Aspekte erfüllen, während Insurtechs von derartigen kostenträchtigen Anforderungen verschont blieben, bemängelte Dr. Hans-Georg Jenssen, Geschäftsführender Vorstand des Verbands Deutscher Versicherungs-Makler e.V. (VDVM), die aktuelle Praxis. Jenssen ging auf die Anforderungen des Gesetzgebers bei Vermittlern und Maklern ein.
Denn nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist der Makler verpflichtet, den Kunden nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen, zu beraten und seine Empfehlung auch zu begründen.

Der Empfehlung des Maklers muss eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Policen und Versicherern zu Grunde liegen, damit der Makler nach fachlichen Kriterien einen Rat aussprechen kann (§ 60, 61 Abs. I VVG).

Die Freiheiten der Digitalmakler
„Wir haben große Zweifel“, sagte Jenssen, ob sich allein die Führung des Kunden durch verschiedene Angebote bei einem Versicherungsvergleich im Internet „ohne eine personalisierte Empfehlung mit den Anforderungen der § 60 und 61 VVG vereinbaren lässt“. „Dieser Aspekt ist von enormer Wichtigkeit, weil davon die Frage der Wettbewerbsposition der einzelnen Beteiligten abhängt“, so Jenssen. Es sei nicht erkennbar, dass die als Versicherungsmakler zugelassenen Insurtechs eine persönliche und auf den Kunden zugeschnittene Dienstleistung in Form von Beratung und Betreuung mit ihrem webbasierten Geschäftsmodell „vollständig erfüllen können und wollen“. Solange sich diese Ausgangslage nicht ändere, müssten Insurtechs deshalb ebenso wie die traditionellen Makler, individuell auf den Kunden zugehen, um diesen zu beraten und betreuen.

Viele offene Fragen
Bei der Definition, was unter „persönlicher Empfehlung“ konkret gemeint ist, sieht Jenssen den deutschen Gesetzgeber in der Pflicht. „Die IDD hilft da nicht weiter“, sagte er. „Viele offene Fragen“ erkennt Jenssen auch in den von Eiopa erarbeiteten delegierten Rechtsakten. Im Bereich der Produktaufsicht und -überwachung (Product Oversight & Governance POG) sei zum Beispiel zu klären, ob der Makler wirklich Hersteller oder nur Partner des Versicherers ist.

Und was passiert bei einem Maklerwechsel? Kann es als Outsourcing des Versicherers angesehen werden, wenn der Makler als Hersteller definiert wird? Detaillierte Vereinbarungen mit Versicherern lehnt der VDVM ab. Das erklärte Ziel des Verbandes ist es, die Latte für die Einstufung als Hersteller, so hoch wie möglich zu legen.

Das Aufkommen der neuen Digitalmakler sieht Jenssen als eine logische Folge der technologischen Entwicklung. Die Maklertätigkeit sei derart anspruchsvoll, dass man die Vergütung brauche, um seinen Geschäftsbetrieb ausreichend zu finanzieren.

Bild: © Davidus /Fotolia.com

Autor(en): Umar Choudhry

Alle Branche News