IDD: Rahmen klar - Details noch offen

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Vom deutschen Bundestag am 30. Juni 2017 beschlossen und vom Bundesrat am 7. Juli 2017 gebilligt, ist die Umsetzung der IDD in deutsches Recht nun erfolgt. Nur noch Formalien wie die Unterzeichnung des Gesetzes durch den Bundespräsident und die Verkündung im Bundesgesetzblatt stehen noch aus.

Die Versicherungsmakler können für sich als großen Erfolg verbuchen, dass das zunächst geplante Honorarverbot und die Pflicht zur doppelten Beratung von Kunden durch Makler und Versicherungsunternehmen nicht Gesetz werden, ist Norman Wirth von der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte aus Berlin überzeugt. Diverse andere Punkte, wie die konkrete Ausgestaltung der jährlichen Weiterbildung oder die Beratungs- und Dokumentationspflichten bei Versicherungsanlageprodukten - in der Regel fondsgebundenen Versicherungen - sind aber noch offen, gibt er zu bedenken.

In letzter Sekunde noch eine Änderung des § 34 e Gewerbeordnung
Der neue § 34 e Gewerbeordnung (GewO) sagt aus, dass die entsprechende Verordnung durch das Bundeswirtschaftsministerium in Zusammenarbeit mit dem Finanz- sowie dem Justiz- und Verbraucherschutzministerium erlassen werden darf. In letzter Sekunde sei jedoch durch den Bundestag noch eine Änderung in den § 34 e GewO eingefügt. Diese sei offensichtlich auch sehr im Interesse einer parlamentarischen Kontrolle über die Exekutive anzusehen. Nicht auszuschließen sei, dass die Bundestagsabgeordneten damit die Konsequenz aus dem eher missglückten ursprünglichen Gesetzentwurf für die IDD-Umsetzung gezogen hätten.

Denn die eigentlich avisierte 1:1-Umsetzung der IDD in deutsches Recht wurde letztlich erst durch den Bundestag vollzogen, wohingegen der zuvor von den Ministerien präsentierte Gesetzesentwurf deutlich über dieses Ziel hinausging. Das Prinzip von checks and balance habe bei dem IDD-Gesetz letztlich gewirkt und das setze sich nun mit dem Parlamentsvorbehalt fort. Eine Situation, die der Berliner Rechtsanwalt befürwortet.

Bemerkenswerter Einzelfall
Nach seiner Anicht ist ein solcher Parlamentsvorbehalt eher selten und daher umso bemerkenswerter. Derartiges geschehe in der Regel, wenn es um die Ausübung beziehungsweise den Schutz von Grundrechten gehe. Argument der Maklervertreter im Gesetzgebungsverfahren, wie dem Bundesverband Finanzdienstleistung, war ein pozentiell rechtswidriger Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit der Versicherungsmakler.

Es scheint, als wolle der Bundestag auch bei der kommenden Verordnung einen solch rechtswidrigen Grundrechtseingriff verhindern. Einzig bedauerlich sei daran, dass sich damit die notwendige Klarheit für die Branche über die Details der IDD-Umsetzung weiter verzögert. Denn der § 34 e GewO sage nun zum weiteren Ablauf aus, dass der Entwurf der Rechtsverordnung vor ihrem Inkrafttreten erst dem Bundestag für eventuelle Änderungen zugeleitet wird. Das werde jedoch mit Sicherheit erst nach der kommenden Bundestagswahl im Herbst sein. "Mit der Verordnung ist also keinesfalls vor Oktober zu rechnen", ist sich Norman Wirth sicher.

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Quelle: Wirth Rechtsanwälte, Berlin

Autor(en): Versicherungsmagazin

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