Intransparenz und verfehlte Schlussfolgerungen

Nach Medienberichten hat das Oberlandesgericht Stuttgart am vergangenen Donnerstag ein Urteil des Landgerichts Stuttgart bestätigt und keine Revision zugelassen, in dem es um die Versicherungsbedingungen der Allianz im Bereich Riester geht.

Versicherungsnehmer sind grundsätzlich an Kostenüberschüssen zu beteiligen, die ein Versicherer dann erwirtschaftet, wenn er die Verwaltungskosten mit kaufmännischer Vorsicht höher in seine Tarife einkalkuliert und den Kunden in der Prämie belastet, als er sie am Ende benötigt.

Kostenüberschüsse in erheblichem Ausmaß
Dies ist keine unwesentliche Position, die gesamte Lebensversicherungsbranche hat 2011 Zahlen der Versicherungsaufsicht zufolge über 3,1 Milliarden Euro Kostenüberschüsse erzielt. Dem stehen allerdings auch Verluste von fast zwei Milliarden Euro durch außerrechnungsmäßige Abschlusskosten gegenüber, sprich durch höhere Abschlusskosten als die kalkulatorisch maximal zulässigen 40 Promille.

Mit anderen Worten, die Verwaltungskosten könnten auch dann mit geringerer Vorsichts-Marge kalkuliert werden, wenn der Vertriebsprozess - dies bezieht Vermittlervergütungen ebenso ein wie die mit der Werbung, Antragsprüfung und Policierung beim Versicherer verbundenen Kosten - preiswerter wäre. Der Vertrieb könnte auch dann preiswerter erfolgen, wenn sich die Kunden stärker selbst für Versicherungsprodukte interessieren würden und nicht aufwändig umworben und etliche Male aus Sicht des Vertriebs ergebnislos beraten werden müssten. Die ständige Fundamentalkritik des Verbraucherschutzes an Lebensversicherungen trägt jedenfalls sicher nicht dazu bei, in diesem Punkt den Verbraucher zu einem stärker "mündigen Verhalten" zu animieren.

Unterschiedliche Behandlung der Kunden nicht deutlich
In dem jetzt ausgeurteilten Fall geht es allerdings um die Frage, wie transparent die Bedingungen der Allianz zur Riester-Rente formuliert waren. Denn tatsächlich beteiligt die Allianz ihre Riesterkunden nur an Kostenüberschüssen, wenn der aus den Eigenbeiträgen mindestens 40.000 Euro Mindestsparsumme erreicht. Der Bund der Versicherten und die Verbraucherzentrale Hamburg, die das Urteil erstritten haben, weisen zu Recht darauf hin, dass damit gerade eine Kernzielgruppe der Riester-Rente, Geringverdiener und Familien mit Kindern, solche Summen kaum erreichen können.

Die gerichtliche Kritik bezieht sich allerdings nicht auf dieses Verfahren an sich, sondern darauf, dass der durchschnittlich informierte und aufmerksame Kunde den Hinweis auf diese Regel nicht aus den Unterlagen der Allianz ersehen kann.

In den Versicherungsbedingungen wird nur auf ein verursachungsgerechtes Verfahren hingewiesen. Was das konkret bedeutet, erschließt sich erst auf die Prüfung weiterer Informationsquellen hin. Damit ist aber auch eines klar: Es kann verursachungsgerecht sein, Kleinverträge, die ebenso viel Verwaltungsarbeit auslösen wie Großverträge und dementsprechend unwirtschaftlicher sind, hinsichtlich der Beteiligung an Kostenüberschüssen anders zu behandeln. Nur fehlt es an der Transparenz, das heißt der Kunde muss diese unterschiedliche Behandlung leicht aus den Bedingungen heraus erkennen können.

Soziale Umverteilung bleibt Staatsaufgabe
Allerdings leitet der Bund der Versicherten hieraus in freier Interpretation weitere Munition für einen Rundumschlag gegen die Lebensversicherung als solche ab. Die Allianz habe "die Grundphilosophie der geförderten Altersvorsorge nicht verstanden", wird in einer Pressemitteilung behauptet, und "es ist nun an der Politik, die richtigen Schlüsse aus derartigen Fehlentwicklungen zu ziehen".

Damit wird im Grunde behauptet, dass eine nach privatwirtschaftlichen und versicherungsmathematischen Prinzipien zu kalkulierende Versicherung analog einer Sozialversicherung Umverteilungskomponenten enthalten müsse von "Reich" zu "Arm". Eine solche Umverteilung ist aber Aufgabe des Staates und nicht der Privatwirtschaft, und sie wird tatsächlich gerade in der Riesterrente auch geleistet - mit den weit überproportional hohen Zuschüssen, die Geringverdiener und Kinderreiche zu ihren Verträgen erhalten. Da bedarf es keiner zusätzlichen Umverteilung im Bereich der Eigenbeiträge.

Abgesehen davon ist keineswegs gesagt, dass jeder Riestervertrag mit geringen Beiträgen oder jeder Riestervertrag eines kinderreichen Versicherungsnehmers automatisch den Rückschluss zulässt, der Versicherungsnehmer sei "arm". Auch unter gutverdienenden Kunden hat sich beispielsweise herumgesprochen, dass die Kinderzulagen bei Riester attraktiv sind, hier entsteht ein Mitnahmeeffekt der staatlichen Förderung. Warum dieser nun auch noch durch eine nicht verursachungsgerechte Förderung im Bereich der Eigenbeiträge verstärkt werden soll, müsste der Politik ebenfalls erklärt werden.

Kollektive Vorsorge ist notwendig
Dass sich Versicherer intransparente Bedingungen vorhalten lassen müssen, ist richtig. Es ist gut, wenn Verbraucherschutz- sowie Interessenverbände von Versicherungsnehmern dagegen vorgehen. Aus einem Urteil gegen einen einzelnen Versicherer wegen eines bestimmten Tarifs und nur wegen der Formulierung der Bedingungen, nicht aber wegen der Produktkonstruktion an sich heraus abzuleiten, dass die gesamte Förderung privater Altersvorsorge falsch sei, ist abwegig und verstärkt die Vorsorgeabstinenz in der Bevölkerung. Auch die klagenden Verbände müssen sich Intransparenz vorwerfen lassen, wenn sie die Öffentlichkeit nicht hinreichend über die Folgen fehlender - kollektiver - Vorsorge aufklären.

Und wenn es nicht mehr die scharf überwachten und regulierten Versicherer sein sollen - wer soll denn dann die Vorsorge organisieren? Die von der Verbraucherzentrale Hamburg früher empfohlene isländische Kaupthing-Bank? Oder Energiewende- Subventionsempfänger mit ihren Genussscheinen?

Bildquelle: © W.R. Wagner/

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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