Makler sollen nun doch gegen Honorar vermitteln dürfen

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Die Bundesregierung hat heute das IDD-Umsetzungsgesetz beschlossen. Der Versicherungsberater erhält kein „Honorar-“ vorangestellt. Was sich sonst noch gegenüber dem Referentenentwurf geändert hat.

Die Bundesregierung hat das Gesetz zur Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie beschlossen. Erweitert wird es um die Umsetzung einer Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes.

Gesetz ist ein wichtiger Schritt
Zum Gesetz äußerte sich der Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Matthias Machnig, wie folgt: „Wir haben in den vergangenen Jahren immer wieder erlebt wie groß der Schaden sein kann, der beim Vertrieb von Versicherungen durch schlechte Beratung entsteht.“ Das Gesetz sei „ein wichtiger Schritt dies künftig zu unterbinden“. Machnig hebt hervor, dass nun auch der Direktvertrieb reguliert und eine Weiterbildungspflicht eingeführt wird.

Auch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz äußerte sich. Staatssekretär Gerd Billen hob hervor, dass die Honorarberatung durch „eine klare Trennung“ von der Provisionsvermittlung unterschieden werde. „Honorarberater können nun Verbrauchern geeignete Versicherungen vermitteln, ohne ihre Unabhängigkeit zu gefährden.“

Makler dürfen Nicht-Verbrauchern Honorarvermittlung anbieten
Gegenüber dem Referentenentwurf vom 21. November gibt es einige Änderungen. So soll der „Honorar-Versicherungsberater“ nun doch nur einfach wie bisher „Versicherungsberater“ heißen. Ausdrücklich klargestellt wird, dass nur entweder eine Vermittler- oder eine Beratererlaubnis zulässig sind.
Viel wesentlicher ist, dass die vielfältige Kritik der Verbände am Honorarannahmeverbot für Versicherungsvermittler zum Teil angekommen ist.

Weiterhin „darf“ der Vermittler „sich seine Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar nur durch ein Versicherungsunternehmen vergüten lassen“. Durch den Hinweis „mittelbar“ sind nun auch wieder Untervermittlungsverhältnisse erfasst, bei denen der Versicherer nur indirekt die Provision zahlt – die Formulierung im Referentenentwurf hätte das verhindert.

Nettotarife gegen Honorar weiterhin möglich
Aber Versicherungsmakler dürfen abweichend nun doch „Dritten, die nicht Verbraucher sind, Versicherungen (…) vermitteln“. Das heißt, dass Makler weiterhin Firmen und Freiberuflern in Bezug auf Firmen- und berufliche Verträge Nettotarife gegen Honorar anbieten dürfen. Die bisherige Rechtsberatungserlaubnis bleibt unverändert bestehen, sie gilt weiterhin zusätzlich auch für Arbeitnehmer im Rahmen des Belegschaftsgeschäfts.

Zudem gibt es neue Übergangsregelungen nach § 156 GewO. Danach dürfen Versicherungsvermittler weiterhin Honorare von Verbrauchern annehmen, wenn der Honorarvertrag vor dem 18. Januar 2017 geschlossen wurde. Wollen Vermittler ihre Erlaubnis umtauschen und künftig Berater sein, dürfen sie ihre alten laufenden Provisionen doch weiter annehmen. Laut Begründung soll damit vermieden werden, dass dem Vermittler beim Wechsel „die wirtschaftliche Grundlage entzogen würde“. Neukunden und Neuverträgen von Altkunden müssen dann aber gegen Honorar erfolgen.

Erleichterung für Banken bei der Weiterbildung?
Bei der Gewerbeerlaubnis wird klargestellt, dass ein Antragsteller in seiner Eigenschaft als natürliche Person eine fehlende Sachkunde nicht etwa dadurch ausgleichen kann, dass sie eine andere, sachkundige Person einstellt. Wer vermittelt oder berät, muss selbst sachkundig sein.

Eingeschränkt wird dagegen die Weiterbildungspflicht für Gewerbetreibende und deren Angestellte. Nun soll es ausreichen, wenn „im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit“ eine „angemessene Zahl von beim Antragsteller beschäftigten natürlichen Personen“ den „Weiterbildungsnachweis“ erbringt. Diese müssen die Aufsicht über die unmittelbar an Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Personen ausüben und vertretungsberechtigt sein.

Sinn der IDD (noch) erfüllt?

Auch dies soll zwar kein Freibrief für nicht weiterbildungswillige Vertreter und Makler sein, wenn sie natürliche Personen oder verantwortliche Geschäftsleitungsmitglieder sind. Ganz offensichtlich soll aber der Weiterbildungsnachweis für Angestellte bei Großvertrieben, Banken und anderen erheblich erleichtert werden. Das dürfte eine Diskussion darüber auslösen, ob so der Sinn der IDD erfüllt wird, dass alle diejenigen Personen weitergebildet sind, die mit dem Kunden beratend und vermittelnd zu tun haben.

Erleichterung im Fernabsatz geplant

Eine Erleichterung ist für Versicherer im Fernabsatz vorgesehen. Der Verzicht auf Beratung und Dokumentation soll jetzt auch in Text- statt in Schriftform möglich sein. Auch hier ist fragwürdig, ob dies mit Artikel 20 IDD vereinbar ist, solange unter „Beratung“ im VVG auch die „Standards für den Vertrieb ohne Beratung“ gemeint sind, also Befragung nach Wünschen und Bedürfnissen und Auswahl und Erläuterung eines dazu passenden Produkts, bei denen die Richtlinie keine Ausnahmen vorsieht.


Bild: © Montebelli / fotolia

Autor(en): Matthias Beenken

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