Mifid II: Für Finanzanlagevermittler gilt noch die FinVermV

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Das seit 3. Januar geltende neue Recht Mifid II ist für Finanzanlagevermittler nach § 34f-GewO nicht maßgeblich. Für sie gelten bis auf weiteres ausschließlich die Pflichten der bisher geltenden Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV), erläutert Dr. Sebastian Grabmaier, Vorstandsvorsitzender von Jung, DMS & Cie., in einem offenen Brief.

"Die Antwort auf die Frage, welcher Rechtsrahmen für § 34 f GewO-Vermittler nach dem 3. Januar 2018 gilt, ist eindeutig: Solange keine Änderungen an der Finanzanlagenvermittlungsverordnung beschlossen werden, ist diese in der derzeit gültigen Fassung von den gewerblichen Anlagevermittlern einzuhalten", betont Grabmaier.

Deutscher Gesetzgeber hinkt hinterher
Die Vermittler könnten ihre Tätigkeit in der derzeitigen Form unverändert fortführen. Eine Rechtsgrundlage für die Geltung darüberhinausgehender oder von der bisherigen FinVermV abweichender Pflichten bestehe nicht. Der Chef des Versicherungsmaklers beruft sich bei seiner Einschätzung auf die "wichtigen einschlägigen Verbände und Vermittlerorganisationen" und den Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK). Deren Auffassung teile auch Jung, DMS & Cie.

Das grundlegende Problem: Die FinVermV, die die Pflichten für Vermittler von Investmentfondsanteilen im Detail regelt, wurde vom deutschen Gesetzgeber nicht rechtzeitig zum Start der MiFID II neu gefasst. Im Vermittlermarkt, bei Produktgebern und vor allem bei Plattformen und Depotstellen seien dadurch Unklarheiten und Missverständnisse entstanden, die man aufklären wolle.

Hier Grabmeiers Argumente im Wortlaut

"Bitte beachten Sie ab sofort im Rahmen ihrer Berufsausübung folgende Informationen:

Auch nach dem 3. Januar 2018 gilt ausschließlich die bisher geltende FinVermV

Keine Direktwirkung der MiFID II
Es gibt keine nationale Direktwirkung europäischer Richtlinien. Die Einhaltung von Vorgaben der MiFID II, ohne dass der deutsche Gesetzgeber diese für den § 34 f-Vertrieb in ein deutsches Gesetz beziehungsweise in eine Verordnung umgesetzt hat, kann daher nicht gefordert werden. Das deutsche MiFID II-Umsetzungsgesetz (so gennantes 2. Finanzmarktnovellierungsgesetz) wendet sich ausschließlich an Finanzdienstleistungsinstitute und nicht an gewerbliche Vermittler nach § 34 f GewO.

§ 34 f-Vermittler dürfen weiterhin Gewinne aus Provisionseinkünften erzielen
§ 34 f-Vermittler dürfen weiterhin aus Zuwendungen Gewinne erzielen. Wir gehen davon aus, dass dies auch nach einer Änderung der FinVermV der Fall sein wird, da ansonsten die Unterscheidung zwischen Anlagevermittlern und Honorarberatern nicht mehr gegeben ist.

Keine Pflicht für die telefonische Aufzeichnung von Beratungsgesprächen von § 34 f-Vermittlern
Die von einem § 34 f-Vermittler telefonisch erbrachte Anlageberatung ist derzeit nicht aufzuzeichnen. In § 34 g Abs. 1 S. 2 Ziff. 3 GewO ist lediglich eine Ermächtigung enthalten, die vorgibt, dass in der Verordnung auch Vorschriften zur Aufzeichnung telefonischer Beratungsgespräche und der elektronischen Kommunikation eingebunden werden. Eine Umsetzung in der Neufassung der FinVermV kann also erwartet werden. Eine gesetzliche Pflicht zur Aufzeichnung besteht jedoch noch nicht.

Da § 34 f-Vermittler Beratungen im eigenen Namen und nicht im Namen eines Finanzdienstleistungsinstituts erbringen, was sie von den gebundenen Agenten eines Haftungsdachs unterscheidet, kann es auch keine abgeleitete Aufzeichnungspflicht geben.

Neue Software kann genutzt werden
Eine bereits auf MIFID II-Dokumentation abgestellte Software kann selbstverständlich heute schon genutzt werden. Da hier die Risikotoleranz und -tragfähigkeit des Kunden gesteigert berücksichtigt werden, sowie eine Geeignetheitserklärung erstellt wird, kann dieses System selbstverständlich auch unter der derzeit geltenden FinVermV eingesetzt werden. Diese Form der Beratungsdokumentation stellt für den Kunden keine Verschlechterung gegenüber den aktuell geltenden gesetzlichen Anforderungen dar, sondern übertrifft insbesondere im Bereich der Offenlegung von Zuwendungen sogar das Maß der aktuell zu erfüllenden Transparenzvorgaben. Die Phase bis zum Inkrafttreten einer neuen FinVermV kann daher auch zur Einführung aktualisierter Beratungssoftware genutzt werden.

Wir gehen davon aus, dass sich die neue FinVermV stark an den ab 3. Januar 2018 geltenden MiFID II-Pflichten orientieren wird."

Autor(en): Versicherungsmagazin.de

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