Selbsterklärung zur Weiterbildung soll genügen

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Der Entwurf einer neuen Versicherungsvertriebs-Verordnung wurde an die Bundesländer und die Verbände geschickt. Die können nun bis 24. November 2017 ihre Stellungnahmen abgeben.

Der neue § 34e GewO enthält die Ermächtigung, über eine Verordnung verschiedene Detailfragen der Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD zu regeln. Nun ist ein Entwurf dieser Verordnung vom Bundeswirtschaftsministerium zur Beratung veröffentlicht worden.

Jurist nicht mehr unmittelbar sachkundig
Die "Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb" ändert die bisherige Verordnung über Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) sowie – rein redaktionell – die Finanzanlagenvermittlungs- und die Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung.

Es gibt eine Reihe Neuerungen in der VersVermV wie zum Beispiel, dass Juristen nicht mehr per se sachkundig sein sollen, sondern nur in Verbindung mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung und -beratung.

Weiterbildung bürokratiearm nachweisen
Gewartet haben die Vermittler mit Gewerbeerlaubnis auf eine Aussage, wie ihre Weiterbildung durchgeführt und nachgewiesen werden soll. Der Vorschlag ist durchaus wirtschaftsfreundlich gestaltet. Vermittler sollen durch eine jährliche, bis spätestens 31. Januar bei ihrer Industrie- und Handelskammer abzugebende Erklärung für sich selbst und ihre Mitarbeiter bestätigen, dass sie sich mindestens 15 Stunden weitergebildet haben. Dafür enthält die Anlage der Verordnung ein Muster. Darin sind auch die belegten Weiterbildungsmaßnahmen und der Bildungsanbieter zu benennen. Die Erklärung kann auch vom Vermittler oder von einem von ihm beauftragten Bildungsanbieter elektronisch übermittelt werden.

Im ersten Jahr der IDD-Umsetzung reichen 12,5 Stunden, weil das Gesetz erst am 23. Februar 2018 in Kraft tritt. Das heißt der erste Nachweis muss spätestens zum 31. Januar 2019 erfolgen. Vermittler und Mitarbeiter, die unterjährig ihre Tätigkeit aufnehmen, müssen nur dann die volle Weiterbildung leisten, wenn sie bis spätestens 30. September eines Jahres anfangen, danach nicht mehr. Aus Vereinfachungsgründen soll darauf verzichtet werden, eine zeitanteilige Weiterbildung nach dem Beschäftigungsbeginn vorzusehen.

Lernerfolgskontrollen gefordert
Weiterbildungen können klassisch in Präsenz oder in Selbststudium, zum Beispiel als E-Learning, erfolgen. Es muss "jeweils eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle" durchgeführt werden. Ein Nachweis der rein körperlichen Anwesenheit, wie es zum Beispiel bei Maklermessen wie der heute gestarteten DKM üblich ist, dürfte wohl nicht der Anforderung einer Lernerfolgskontrolle entsprechen.

Die Inhalte der Aus- und der Weiterbildung werden in der Anlage 1 der Verordnung aufgeführt. Diese ist allerdings wohl nicht mit der Anlage 1 der IDD abgeglichen worden. So fehlen Lerninhalte wie beispielsweise Versicherungsanlageprodukte, Mindestfinanzkompetenz, Schadensregulierung, Beschwerdebearbeitung, ethische Standards im Geschäftsleben oder Geldwäschegesetz.

Es werden keine bestimmten Anbieter benannt, die die Weiterbildung durchführen können. Anbieter müssen aber die Anforderungen einhalten, die in einer Anlage zur Verordnung festgesetzt sind. Darin finden sich Vorgaben, die Anbieter bei der Brancheninitiative "Gut beraten" gut kennen, wie unter anderem, dass zu einer Bildungsmaßnahme vorher in Textform eingeladen worden sein muss, eine Anwesenheitskontrolle durchzuführen oder die Qualifikation des Trainers zu prüfen ist. Eine Qualitätskontrolle der Anbieter selber wie zum Beispiel das Auditverfahren von Gut beraten scheint aber nicht vorgesehen zu sein.

Die Vermittler und Berater, die zur Weiterbildung verpflichtet sind, müssen Nachweise darüber sammeln und aufbewahren. Wer das nicht tut oder wer nicht rechtzeitig seine Erklärung der Weiterbildung abgibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Erweiterte Erstinformation
Die Verordnung sieht weiter vor, dass sich Vermittler über neue Versicherungsprodukte und die Informationen aus dem Produktfreigabeverfahren informieren müssen. Fehlanreize der eigenen Beschäftigten durch Verkaufsziele, Vergütungen und andere Anreize sind zu unterlassen, wenn sie mit der Pflicht kollidieren, das bestmögliche Interesse des Kunden zu verfolgen.

Die statusbezogene Erstinformation wird erweitert. Künftig muss ein Vermittler mitteilen, welche Art Vergütung er erhält, und wer diese bezahlt. Zudem muss er angeben, dass er Beratung anbietet. Das ist eher sinnfrei, denn der deutsche Gesetzgeber hat sich entschieden, von allen Vermittlern zu verlangen, dass sie eine Beratung anbieten. Nach der Richtlinie wäre das nicht nötig gewesen, es wäre auch ein Verkauf ohne Beratung möglich. Dementsprechend verlangt die Richtlinie eine sinnvollere Information, ob der Vermittler Beratung anbietet.

Interessenskonflikte müssen offengelegt werden
Der Beschwerdebearbeitung ist ein weiterer Paragraf gewidmet. So wird vom Vermittler erwartet, dass er Leitlinien zur Beschwerdebearbeitung vorhält, bei größeren Betrieben auch eine Beschwerdemanagementfunktion einzurichten sowie alle Beschwerden unter anderem zu registrieren, Eingangsbestätigungen zu erstellen, sie zu prüfen oder weiterzuleiten und den Beschwerdeführer informiert zu halten.

Auch spezielle Vorgaben zum Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten finden sich in der Verordnung. Insbesondere müssen Vermittler sicherstellen, dass sie keinen Interessenkonflikten unterliegen oder unvermeidliche Interessenkonflikte dem Kunden offenlegen. Vergütungen, die Vermittler zum Beispiel an ihre Mitarbeiter oder Untervermittler zahlen, dürfen sich nicht nachteilig auf die Qualität der Vermittlung auswirken.

Autor(en): Matthias Beenken

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