Verkehrsopferhilfe: Unfall-Service oftmals unbekannt

Die Verkehrsopferhilfe (VOH) ist scheinbar vielen Autofahrern und selbst Experten nicht bekannt. Der Fonds hilft bei problematischen Unfällen im In- und Ausland.

„Wir sind immer wieder überrascht, dass viele, selbst Anwälte, die Verkehrsopferhilfe nicht kennen“, beklagt Katrin Rüter de Escobar vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) auf einer Presseveranstaltung in Berlin. Der Fonds der Autoversicherer hilft bei der Schadenregulierung von problematischen Unfällen im In- und Ausland. Jährlich wenden sich rund 3.000 Betroffene an die Hilfseinrichtung. Die Zahl der berechtigten Anspruchssteller dürfte aber deutlich höher liegen. Viele Unfallopfer werden scheinbar weder von ihrem Anwalt noch von ihrem Versicherungsvermittler auf diese Institution hingewiesen.

Verkehrsopferhilfe während der Urlaubszeit besonders wichtig
Gerade in der Reisezeit kann die VOH aber besonders wichtig werden. „Wer einen unverschuldeten Unfall im Ausland hat, kann sich an uns wenden“, sagt Sandra Schwarz von der VOH aus Berlin. Die Entschädigungsstelle der VOH reguliert den Schaden, wenn der ausländische Versicherer keinen Regulierungsbeauftragten in Deutschland benannt hat oder nach drei Monaten keinerlei Reaktion des ausländischen Versicherers oder seines deutschen Regulierungsbeauftragte vorliegen. Der Schadenregulierungsbeauftragte des zuständigen Versicherers ist über den Zentralruf der Autoversicherer unter der Rufnummer 0180/2 50 26 oder unter www.zentralruf.de zu erfahren.

Helfen kann VOH auch dann, wenn das amtliche Kennzeichen des ausländischen Unfallgegners, nicht bekannt ist, wohl aber seine Versicherung. Art und Umfang des Schadenersatzes richtet sich in der Regel nach dem Recht des Unfalllandes. Daher ist es durchaus sinnvoll vor einer Reise einen „Auslandschadenschutz“ abzuschließen, damit unverschuldet Schäden wie in der Heimat reguliert werden.
Im Inland ist die VOH bei Unfällen für Schäden zuständig, die von unversicherten oder flüchtigen Fahrern verursacht werden. Auch vorsätzliche Unfälle (Selbstmord) werden entschädigt.

In allen "Grüne-Karte-Ländern" den Versicherungsschutz nachweisen
Bei Auslandsreisen hilft der Schwesterverein der VOH, das "Grüne Karte Büro" schon vor dem Unfall. „Jeder Autofahrer, der verreist, sollte eine gültige Grüne Karte im Handschuhfach haben“, empfiehlt Expertin Schwarz. Damit kann der Autofahrer in allen „Grüne-Karte-Ländern“ seinen Versicherungsschutz nachweisen. Für die EU und viele EWR-Staaten ist sie zwar nicht mehr Pflicht, weil hier schon ein gültiges Kennzeichen den Versicherungsschutz dokumentiert.

Besser ist es aber immer, die grüne Karte mitzuführen. Auf der Rückseite sind nämlich die nationalen Grüne-Karte-Büros verzeichnet, an die sich der vom deutschen Urlauber geschädigte Ausländer wenden kann. Für die Einreise nach Albanien, Bosnien-Herzegowina, Iran, Israel, Marokko, Mazedonien, Moldawien, Russland, Serbien-Montenegro, Tunesien, Türkei und Weißrussland ist die Grüne-Karte bei der Einreise noch Pflicht. Wer sie nicht vorzeigen kann, muss an der Grenze eine zusätzliche Versicherung abschließen. Ist er bei der Einreise in eines dieser Länder ohne Grüne Karte „durchgeschlüpft“, riskiert er bei einem Unfall richtig viel Ärger.

Infos rund um VOH und Grüne Karte gibt ein Flyer, der beim „auch in größeren Mengen“ erhältlich ist.

Bild: GDV

Autor(en): Uwe Schmidt-Kasparek

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