Verlängerung einer alten Lebensversicherung ist steuerschädlich

Die Erträge aus seit diesem Jahr abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen sind bekanntlich zumindest mit 50 Prozent steuerpflichtig. Aber auch privilegierte Altverträge können in die Steuerpflicht rutschen.Grundsätzlich wirkt die Steuerfreiheit nur, wenn das Vertragsdatum noch das Jahr 2004 ausweist und die Laufzeit mindestens zwölf Jahre beträgt. Schädlich ist aber auch, wenn der Vertrag unzulässige Beitragserhöhungen beinhaltet oder die Laufzeit nachträglich verlängert wird.

Für viele Sparer ist es lockend, die spätestens im Vorjahr abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge insoweit auszuweiten, dass die noch gewährte Steuerfreiheit für einen längeren Zeitraum oder für höhere Summen konserviert wird. Doch hier haben jetzt sowohl das BMF als auch das FG Niedersachsen einen Riegel vorgeschoben.

Beitragserhöhungen:
Liegen die vertraglich vereinbarten Beitragserhöhungen über den von der Finanzverwaltung akzeptierten Grenzen, bewirkt dies einen Gestaltungsmissbrauch. Dann wird steuerlich jeweils ein neuer Vertrag angenommen. Somit tritt insoweit die volle oder halbierte Steuerpflicht ein. Betroffen hiervon sind bei Überschreiten sämtliche Erhöhungsbeiträge und nicht nur die über der Grenze liegenden Beträge. Erlaubt sind (BMF-Schreiben vom 25.11.2004, IV C 1 - S 2252 - 405/04, BStBl I 2004, S.1096):
- generelle Beitragserhöhungen pro Jahr von bis zu 20 Prozent,
- jährliche Beitragserhöhungen von maximal 250 EUR, unabhängig von Prozentsätzen,
- Beitragserhöhungen bis zu 4.800 EUR innerhalb der ersten fünf Jahre der Vertragslaufzeit und der Beitrag im Erstjahr mindestens zehn Prozent dieses Betrages ausmacht oder
- Erhöhungen in beliebiger Höhe, sofern der Betrag nicht über dem Wert bei jährlicher Beitragserhöhung um 20 Prozent seit Vertragsabschluss liegt.

Verlängerung der Laufzeit:
Nach dem für Altverträge geltenden Recht müssen Kapitallebensversicherungen eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren haben, sonst gehören die rechnerischen Zinsen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Wird hierbei ein ursprünglich steuerfreier Vertrag im Nachhinein verlängert, ist steuerrechtlich ein neuer Vertragabschluss anzunehmen. Zu diesem Urteil kommt jetzt das FG Niedersachsen. Entscheidend hierbei ist, dass sich der Vertrag durch die nachträglich vereinbarte Verlängerung in seinem wirtschaftlichen Inhalt entscheidend geändert hat.

Als entscheidende Merkmale gelten Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie und Prämienzahlungsdauer. Dies geht aus der bisherigen BFH-Rechtsprechung hervor. Ändert sich eines dieser Merkmale, ist dies als Abschluss eines neuen Vertrages zu werten. Die Verlängerung von Laufzeit und Beitragszahlungen bewirkt noch zusätzlich, dass sich auch die Versicherungssumme verändert.

Somit ist ein solcher Versicherter so zu behandeln, als hätte er den ursprünglichen Vertrag ausgezahlt bekommen und den Betrag für weitere Jahre in einen neuen Versicherungsvertrag angelegt. Und in diesem Fall wären die Zinsen steuerpflichtig gewesen.

Die Revision (BFH: VIII R 71/04) wurde zugelassen, um die Frage zu klären, welche Bestandteile eines Vertrages als wesentlich anzusehen sind. Diese Sichtweise hat Einfluss auf das ab diesem Jahr geänderte Steuerrecht. Denn wird ein Altvertrag verlängert, um möglicherweise die Steuerfreiheit auf höhere Ablaufleistungen aufzustocken, ist dies keine Lösung. Selbst wenn die Verlängerung mehr als 12 Jahre umfasst, ändert sich an der Steuerpflicht nichts. Da es sich um einen neuen Vertrag handelt, ist der unabhängig von Laufzeiten stets steuerpflichtig.

Autor(en): Hans-Ulrich Dietz, Commerzbank AG

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