Wenn der Betreuer ins Haus kommt

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Es passiert jeden Tag in Deutschland und kann jeden treffen: Ein Angehöriger wird von jetzt auf gleich zum Pflegefall und hat keine Vorsorgevollmacht. Und jetzt? Was Angehörige in diesem Fall unternehmen können, um sich etwas zu entlasten, weiß Margit Winkler, Geschäftsführerin des Instituts für GenerationenBeratung (IGB).





Ein grundsätzlicher Rat an alle Ehepaare: Trennen Sie immer Ihr Vermögen! Ohne Betreuungsvollmacht wird das Gericht einen Betreuer bestellen. Dieser sieht die Vermögen immer als gemeinsamen Besitz an. Braucht der gesunde Ehepartner also Geld, um eine größere Anschaffung zu tätigen, ist der Betreuer mit im Spiel. Er verwaltet das Vermögen des Patienten. Nur über das eigene Geld kann der Ehepartner frei verfügen.

Sammeln Sie Belege: Der Betreuer wird vom Gericht kontrolliert. Manchmal werden die Unterlagen erst nach Monaten eingefordert. Wer von Anfang an alles akribisch sammelt und abheftet, tut sich dann leicht.

Angehörige können Aufwandentschädigungen geltend machen:
Viele Kosten etwa für Porto, Telefon sowie Kilometergeld (30 Cent pro Kilometer) werden ohne Einzelnachweis nach einem Jahr Betreuung (nicht das Kalenderjahr) pauschal in Höhe von 399 Euro nach Paragraf 1835 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erstattet. Dafür reicht ein formloser Antrag beim Betreuungsgericht. Allerdings muss er bis zum 31. März des Folgejahres eingereicht werden. Auch wer mehr Auslagen hatte, kann sich entschädigen lassen. Das gilt auch für Familienmitglieder. Bei höheren Ausgaben sind allerdings immer Belege notwendig. Übrigens ist die Aufwandspauschale bis zu einer Gesamthöhe von 2.100 Euro, bei mehreren Betreuungen, von der Einkommenssteuerpflicht befreit (Paragraf 3 Nr. 26b EStG).

Pauschalen Pflegebetrag geltend machen: Wer einen Angehörigen zuhause betreut, dem steht ein pauschaler Pflegebetrag von 924 Euro in einem Kalenderjahr zu. Vorausgesetzt, er wird sonst von niemandem für die Pflege bezahlt.

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Wenn ein ambulanter Pflegedienst etwa Essen bringt oder Reinigungskräfte für die Wohnung kommen, können diese Kosten, teilweise als "haushaltsnahe Dienstleistungen" steuerlich geltend gemacht werden.

Am besten aber wäre:
Treffen Sie immer rechtzeitig, auch in jüngeren Jahren, eine Vorsorgevollmacht. So ersparen Sie sich und ihren Angehörigen eine Menge Ärger.

Bildquelle: Birgit Cordt

Autor(en): Margit Winkler

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