Ansprüche retten mit Rentensplitting

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Nicht immer erhält ein Witwer/eine Witwe nach dem Tod des Ehepartners eine Hinterbliebenenrente. Der Staat berücksichtigt nämlich sämtliche Einkommensarten, bevor das Hinterbliebenengeld fließen kann. Gerade bei den fleißigen Babyboomern, die mit Mieteinnahmen, Zusatzrenten und Erträgen aus Kapitalvermögen weitere Einnahmen generieren, erhält der überlebende Partner häufig keine Witwenrente. Eine Methode, dies zu ändern, ist das Rentensplitting. Es führt dazu, dass die eigene Altersrente höher wird. Doch es gibt auch Fallstricke.

Folgende Tipps können die Hinterbliebenenrente retten:

Voraussetzungen:

  • gilt für Ehepaare die nach dem 31. Dezember 2001 geheiratet haben oder beide Partner ab dem 31. Dezember  1961 geboren sind 
  • beide brauchen mindestens 25 Jahre rentenrechtlichen Zeiten bis zur Altersrente
  • Beantragung ab Erreichen der Regelaltersrente oder bei Hinterbliebenenrente innerhalb eines Jahres nach Tod

Situationen und Auswirkung des Rentensplittings:

Witwe/r: Alle Einkünfte des Überlebenden (mehr als rund 800 Euro netto) führen zur Kürzung oder Streichung der Hinterbliebenenrente.
Auswirkung: höhere Altersrente des Überlebenden

Altersrente: Splitting der Ansprüche während der Ehezeiten, was dazu führt, dass eine Rente niedriger und die andere höher ausfällt
Auswirkung: Wenn der Partner mit zuvor höheren Ansprüchen stirbt, hat der andere Partner weiterhin eine höhere eigne Rente.

Kindererziehung: Wenn der Überlebende ein Kind erzieht, führt Rentensplittung zum Anspruch auf die höhere Erziehungsrente, die allerdings mit dem 18. Lebensjahr des Kindes endet. Ab Beginn der Altersrente ist die eigene Rente höher.

Wiederheirat: Rentensplitting erhöht immer die eigene Altersrente. Bei Wiederheirat fällt also keine Witwenrente weg. Eine Auswirkung der Heirat kann möglicherweise das Wegfallen der Halbwaisen- oder Waisenrente sein. Diese wird nur bis zum 18. Lebensjahr gezahlt.

Das Verfahren für die Kürzung der Witwenrente ist  kompliziert. Der aktuelle Freibetrag für sämtliche Einkommensarten liegt in den alten Bundesländern bei 819,19 Euro und in den neuen Bundesländern bei 783,82 Euro. Alle Einkommensarten, auch Vermietung, private oder betriebliche Rentenbezüge, werden mit dem Bruttobetrag angesetzt und mit unterschiedlichen Prozentsätzen gekürzt. Was den Freibetrag übersteigt, unterliegt mit einem Anteil von 40 Prozent der Kürzung der Hinterbliebenenrente, was auch zu deren Wegfall führen kann.

Das Rentensplitting führt immer zum unwiderruflichen Verzicht auf Witwenrente. Diese Regelung ist für vermögenden Rentner interessant und sollte von einem Fachmann begutachtet werden, denn es gibt kein Zurück. Spezielle Rentenberater sind Anwälte des Kunden und setzen sich für deren Belange ein. Sie sind im Bereich Sozialrecht spezialisiert und vertreten notfalls auch vor Gericht.

Autor(en): Margit Winkler, Geschäftsführerin des Instituts Generationenberatung (IGB)

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