Gesundheitsfragen: Versicherer hat Risikoprüfungsobliegenheit

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Pauschale Fragen, wie "Leiden oder litten Sie an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden", müssen mit geeigneten Beispielen konkretisiert werden. Der Grund: Der Versicherer muss sich im BU-Leistungsfall – ohne Kausalität – auf eine arglistige Täuschung des Versicherungsnehmers berufen können.

Ebenso ist es dem Versicherer, durch die Angabe des Hausarztes, gestattet worden, sich bei diesem zu erkundigen, weil der Versicherungsnehmer den Hausarzt damit von der Schweigepflicht entbunden hat.

Wenn der Versicherer den Hausarzt nicht befragt, hat er seine Risikoprüfungsobliegenheit verletzt. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung verstößt gegen Treu und Glauben und ist aus dem vorgenannten Grund unzulässig.

Der Bundesgerichtshof entschied hier zugunsten des Versicherungsnehmers.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/33) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

 

 

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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