Pflegefreibetrag entlastet nicht alle

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"Hat ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil zu Lebzeiten gepflegt, ist es berechtigt, nach dem Ableben des Elternteils bei der Erbschaftsteuer den so genannten Pflegefreibetrag in Anspruch zu nehmen", das erklärt der Bundesfinanzhof (BFH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil und weitet damit Paragraf 13, Absatz 1, Nummer 9 des Erbschaftsteuergesetzes auch auf pflegende Kinder aus.

Das Gesetz sieht vor, dass Erben, die eine Person unentgeltlich gepflegt haben, einen zusätzlichen Erbschaftsfreibetrag von 20.000 Euro erhalten. Was bisher bereits pflegenden entfernten Angehörigen vorbehalten war, gilt nun also auch für Kinder. Diese übernehmen häufig, einen Großteil der häuslichen Pflege übernehmen. Ohne dafür Geld zu verlangen oder zu bekommen. Sie engagieren sich aus Liebe und Verantwortungsbewusstsein für ihre Eltern und leisten damit auch der Gesellschaft einen enormen Dienst.

Große Erbschaften werden begünstigt
Die Entscheidung des BFH ist sicherlich ein Schritt in die richtige Richtung,  doch sie geht bei weitem nicht weit genug. Denn der gesetzliche Steuerfreibetrag greift bei Kindern nur, wenn das steuerpflichtige Erbe den Wert von 400.000 Euro überschreitet. Zudem fällt die damit verbundene steuerliche Erleichterung umso höher aus, je größer das Gesamterbe ist. Daher profitiert nur ein kleiner Teil der Erben.

Ein Pauschbetrag wäre sinnvoller, der nicht nur auf die Erbschaftsteuer, sondern auch auf die Einkommensteuer angerechnet werden kann. Dann würden alle Erben profitieren, die einen Angehörigen zu Lebzeiten gepflegt und umsorgt haben. Eine solche Regelung kann allerdings kein Gerichtsurteil herbeiführen – hier ist der Gesetzgeber gefragt.

Autor(en): Margit Winkler, Geschäftsführerin des Institut Generationenberatung (IGB)

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