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Beitragspflichtige Einnahmen

1. Begriff: Grundlage für die Berechnung des Beitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Der Krankenversicherungsbeitrag wird prozentual aus den beitragspflichtigen Einnahmen errechnet. Die Beitragsbemessungsgrenze bildet die Obergrenze, bis zu der das Einkommen zur Beitragsberechnung herangezogen wird.

2. Merkmale: Nicht alle Einkommensarten fließen in die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags ein. Bei versicherungspflichtig Beschäftigten stellt das Bruttoarbeitsentgelt aus der abhängigen Beschäftigung die beitragspflichtigen Einnahmen dar. Bei versicherungspflichtigen Rentenbeziehern gehören neben dem Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) auch die (sonstigen) Versorgungsbezüge sowie das Arbeitseinkommen zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (in den Beitragsverfahrensgrundsätzen) geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Es werden alle Einnahmen herangezogen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sind.

3. Hintergründe: Der Beitrag zur GKV wird unabhängig vom individuellen Krankheitsrisiko, vom Geschlecht und von der Anzahl der mitversicherten Angehörigen entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten erhoben. Dieser Grundsatz schützt die Versicherten vor finanzieller Überforderung, auch wenn aufgrund des Gesundheitszustands oder der Familiensituation hohe Leistungen beansprucht werden.

Autor(en): Dr. Eckhard Bloch

 

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