Wem gehört die Dynamikcourtage?
Jürgen Evers
Die Mayflower-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Dynamikprovision verunsichert. Erstens, weil fraglich ist, wann ein Anspruch auf Dynamikprovision für nachvertragliche Erhöhungen mit Vermittlung der Grundversicherung besteht. Zweitens, weil die Entscheidung ein Handelsvertreterverhältnis betraf. So ist offen, ob die Grundsätze auch für die Dynamikcourtage der Makler gelten.