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Basistarif

1. Begriff: Standardisierter Krankenversicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung (PKV), der in Art, Umfang und Höhe mit dem Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergleichbar ist und seit dem 1.1.2009 von allen Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland auch als beihilfekonforme Variante angeboten werden muss, die die private Krankheitskostenvollversicherung anbieten (§ 152 VAG). Der Basistarif muss von den Versicherungsunternehmen auch mit vier Selbstbehaltsstufen (300, 600, 900 und 1.200 Euro) angeboten werden. Die genaue Ausgestaltung des Versicherungsschutzes wird vom Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband) festgelegt, wobei die Fachaufsicht das Bundesministerium der Finanzen ausübt.

2. Versicherungsberechtigter Personenkreis im Basistarif laut GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz: a) Personen, die zum Zeitpunkt der Einführung des Basistarifs am 1.1.2009 freiwillig gesetzlich versichert waren, sofern sie die Aufnahme in den Basistarif bis zum 30.6.2009 beansprucht haben;
b) Personen, die freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse werden, innerhalb von sechs Monaten nach Begründung ihrer freiwilligen Mitgliedschaft;
c) alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die weder in der GKV versicherungspflichtig sind, noch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beanspruchen können, noch Sozialhilfe erlangen;
d) Beihilfeberechtigte, die einen die Beihilfe ergänzenden Versicherungsschutz benötigen;
e) Privatversicherte mit Wohnsitz in Deutschland, die ihren Versicherungsvertrag ab dem 1.1.2009 abgeschlossen haben;
f) Bestandsversicherte in der PKV, die ihren Versicherungsvertrag vor dem 1.1.2009 abgeschlossen hatten, konnten zeitlich eingeschränkt vom 1.1. bis zum 30.6.2009 unter Anrechnung von Alterungsrückstellungen in den Basistarif des eigenen oder eines anderen Unternehmens wechseln. Seit dem 30.6.2009 können Bestandsversicherte nur noch in den Basistarif ihres eigenen Unternehmens wechseln, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben oder eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften beziehen oder hilfebedürftig i.S.d. Sozialrechts sind.

3. Beitragsgestaltung: Ausschlaggebend für die Beitragshöhe ist das Eintrittsalter, nicht der Gesundheitsstatus des Versicherungsnehmers. Es existiert ein Verbot von Risikozuschlägen. Der Antrag eines Versicherungsberechtigten auf Versicherung im Basistarif darf nicht abgelehnt werden (Kontrahierungszwang). Der Beitrag zum Basistarif ist nach § 152 III VAG mehrstufig limitiert. a) 1. Stufe: Der pro versicherte Person zu zahlende Höchstbeitrag entspricht dem jeweils gültigen Höchstbeitrag in der GKV (2015: 639,38 Euro).
b) 2. Stufe: Wenn Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialrechts besteht oder wenn durch die Zahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit entsteht, reduziert sich der Beitrag um die Hälfte.
c) 3. Stufe: Besteht Hilfebedürftigkeit oder entsteht auch durch die Zahlung des reduzierten Beitrags Hilfebedürftigkeit, beteiligt sich der nach dem Sozialgesetzbuch zuständige Träger (Bundesagentur für Arbeit oder Sozialamt) im erforderlichen Umfang an dem Beitrag.

4. Ärztliche und zahnärztliche Vergütung: Im Basistarif gelten limitierte Vergütungssätze für die ärztliche und zahnärztliche Behandlung. Diese sind im Gesetz definiert (§ 75 SGB V), sofern es keine anderslautende Vereinbarung zwischen dem PKV-Verband mit den kassenärztlichen Vereinigungen oder der kassenärztlichen Bundesvereinigung gibt. Für den ambulanten ärztlichen Bereich hat der PKV-Verband mit der kassenärztlichen Bundesvereinigung eine entsprechende Vereinbarung getroffen, die seit dem 1.4.2010 gilt.

5. Konsequenzen und Bewertung: Weil es im Basistarif Beitragslimitierungen gibt und es den Unternehmen der PKV nicht erlaubt ist, im Basistarif Risikozuschläge zu erheben oder Leistungsausschlüsse zu vereinbaren, reichen die Beiträge kalkulatorisch nicht aus, um die Krankheitskostenrisiken zu decken. Im Basistarif entstehen Defizite, die auch von den Bestandsversicherten anderer PKV-Tarife mitzutragen sind (Quersubventionierung). Diese Regelungen führen zu Belastungen der PKV und ihrer Versicherungsnehmer.

Autor(en): Dr. Frank Schulze Ehring

 

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