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Gewinnrücklagen

1. Begriff: Nach § 272 III und IV HGB die Teile des Eigenkapitals, die aus den versteuerten Gewinnen früherer Perioden durch Einbehaltung (Thesaurierung) gebildet wurden. Die Gewinnrücklagen sind damit auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen.

2. Elemente und Abgrenzungen: a) Die gesetzliche Rücklage (§ 150 I AktG) ist zum Schutz der Gläubiger für Versicherungsunternehmen zwingend vorgeschrieben und ist um jährlich mindestens 5 % des um den Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses zu erhöhen, bis sie zusammen mit der Kapitalrücklage 10 % des Grundkapitals erreicht. Für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) sieht § 193 VAG anstelle der gesetzlichen Rücklage die Bildung einer Verlustrücklage vor. Bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen ist das Äquivalent die Sicherheitsrücklage.
b) Die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen (§ 272 IV HGB) ist gesondert auszuweisen.
c) Satzungsmäßige Rücklagen (§ 58 AktG) können im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden.
d) Andere Gewinnrücklagen enthalten die Beträge, die nicht durch Gesetz oder Satzung geregelt sind.

Autor(en): Dr. Frank Ellenbürger, Dr. Joachim Kölschbach

 

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