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Heilfürsorge

freie Heilfürsorge. – 1. Begriff: Fürsorgeprinzip im öffentlichen Dienst. Die Heilfürsorge sieht die vollständige Erstattung aller aus Anlass von Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen entstehenden Kosten durch den Dienstherrn vor. Abzugrenzen von der Beihilfe.

2. Begünstigte: Während bei Soldaten der Bundeswehr ein kostenfreier Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung besteht, übernehmen einige Dienstherrn ausschließlich für Polizei- und Berufsfeuerwehrbeamte vollständig die diesen Beamten entstehenden Krankheitskosten während der aktiven Dienstzeit. Ursächlich für diese zunehmend weniger praktizierte Form der Krankenfürsorge ist, dass den darin gesicherten Personen wegen ihres erhöhten Berufsrisikos nur unter großen Schwierigkeiten die Möglichkeit eröffnet ist, bezahlbare privatrechtliche restkostendeckende Versicherungen abzuschließen. Die freie Heilfürsorge erstreckt sich im Gegensatz zur sog. Beihilfe und Beihilfeberechtigung nicht auf alle Familienmitglieder. Besteht für den Besoldungsempfänger Anspruch auf freie Heilfürsorge, so hat diese nach dem Subsidiaritätsprinzip Vorrang vor dem Anspruch auf Gewährung von Beihilfen.

3. Umfang: Der Umfang der freien Heilfürsorge deckt seit Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes den Leistungsumfang nach den Vorschriften des SGB V ab. Eine Kostenbeteiligung mit Zuzahlung ist nicht vorgesehen; die freie Heilfürsorge ist insoweit weitergehend ausgestaltet. Sie ist auf Beamte im aktiven Dienst beschränkt. Mit dem Wegfall des durch den aktiven Dienst vorhandenen Berufsrisikos lebt der allgemeine Beihilfeanspruch (i.d.R. 70 % des Bemessungssatzes) auf. Um eine Absicherung zu vernünftigen wirtschaftlichen Konditionen zu ermöglichen, kann zur Absicherung der verbleibenden Restkosten von 30 % ein beihilfekonformer Tarif in der privaten Krankenversicherung (PKV) abgeschlossen werden. Damit die Versorgung zu 100 % nicht durch eine Gesundheitsbeschädigung gefährdet wird und um einen wirtschaftlich akzeptablen Beitrag (trotz des hohen Lebensalters bei Versicherungsbeginn im Pensionsalter) gewährleisten zu können, ist der frühzeitige Abschluss einer großen Anwartschaftsversicherung empfehlenswert.

Autor(en): Klaus Dauderstädt, Peter Heesen

 

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