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Hinweis- und Informationssystem (HIS)

Uniwagnis, Uniwagnis-Datei, Wagnisauskunft.

1. Begriff:
Auskunftssystem, das bei den Mitgliedsunternehmen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) im Antragsbereich zur Risikoprüfung und im Leistungsbereich insbesondere zur Aufdeckung und Prävention von Versicherungsmissbrauch oder Versicherungsbetrug zum Einsatz kommt.

2. Merkmale: Das Hinweis- und Informationssystem besteht seit 1993 und steht für die Versicherungssparten bzw. -zweige Kraftfahrt, Unfall, Rechtsschutz, Sach, Leben, Transport und Haftpflicht, die informationstechnisch separat geführt werden, zur Verfügung. Seit dem 1.4.2011 wird das Hinweis- und Informationssystem von der informa Insurance Risk and Fraud Prevention GmbH, einem Unternehmen der Bertelsmann-Gruppe, als Auskunftei entsprechend den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) betrieben. Die Inhalte und Ausgestaltung entstanden in enger Zusammenarbeit mit den Datenschutzbehörden. Die Bedeutung des Hinweis- und Informationssystems für die Betrugsabwehr ist insbesondere in der Kfz-Versicherung groß, da es sich hierbei um einen Massen-Versicherungszweig handelt und Formen organisierter Kriminalität festzustellen sind, die über eine zentrale Auskunftsdatei am effektivsten bekämpft werden können.

3. Darstellung des zugrunde liegenden Modells: Bei Vorliegen exakt definierter Meldegründe können Personen, mobile oder immobile Risiken von Versicherungsunternehmen in phonetisch verschlüsselter Form gemeldet werden. Über eine solche Meldung wird derjenige informiert, dessen Daten gespeichert werden. Außerdem besteht ein Auskunftsanspruch gegenüber der Auskunftei, ob ein Eintrag vorliegt. Die Frist für die Löschung eines Eintrags beträgt gemäß BDSG grundsätzlich vier Jahre, beginnend ab dem Ende des Jahres, in dem der Eintrag erfolgte. Sie verlängert sich, wenn vor Ablauf dieser Frist ein erneuter Eintrag erfolgt. Die Höchstspeicherdauer liegt bei zehn Jahren. Sofern Versicherer im Rahmen ihrer Vertrags- oder Leistungsbearbeitung eine Abfrage an das Hinweis- und Informationssystems starten, erhalten sie für den Fall, dass ein Eintrag vorliegt, einen entsprechenden Hinweis. Mit diesem Hinweis ist kein Automatismus verbunden, d.h. kein Antrag oder keine Leistung wird allein aufgrund der Tatsache eines solchen Eintrags abgelehnt. Vielmehr sehen sich Versicherer in diesem Fall veranlasst, solche Vorgänge in der Bearbeitung näher zu prüfen und den Sachverhalt zu klären.

Autor(en): Dr. Jochen Tenbieg

 

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