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Industrie- und Handelskammer (IHK)

1. Begriff: Organ der Kaufmannschaft in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

2. Aufgaben: Die IHK ist für die Erlaubniserteilung an gewerbsmäßig tätige Versicherungsmakler, Versicherungsvertreter und Versicherungsberater, in einigen Bundesländern auch für die Erlaubniserteilung an Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater (vgl. Gewerbeerlaubnis) zuständig. Außerdem führt jede IHK als zuständige Behörde Register (Vermittlerregister) über die eintragungspflichtigen Versicherungsvermittler (§ 34d VII GewO), Finanzanlagenvermittler (§ 34f V GewO) und Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34h I GewO i. V. m. § 34f V GewO). Für die Registrierung ist jeweils diejenige IHK zuständig, in deren Kammerbezirk der Vermittler seinen Gewerbebetrieb angemeldet hat. Die IHK sind zudem gem. § 34d II Nr. 4 GewO i. V. m. §§ 1-4 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) und gem. § 34g GewO i.V.m. §§ 1–4 Finanzanlagenvermittlungsverordnung mit der Abnahme der öffentlich-rechtlichen Sachkundeprüfung für Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater beauftragt. Zur Abnahme der Prüfung errichtet die IHK einen Prüfungsausschuss. Über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung stellt die IHK eine Bescheinigung aus, z.B. als „geprüfte(r) Versicherungsfachmann/‑frau IHK“.

Autor(en): Dr. h.c. Josef Beutelmann, Gert Fritzer, Harald Jedich

 

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