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Innungskrankenkasse (IKK)

1. Begriff: Kassenart im System der Krankenkassen. Die IKK können durch Handwerksinnungen für die Betriebe der Mitglieder, die in einer Handwerksrolle eingetragen sind, errichtet werden, wenn in diesen Betrieben regelmäßig mindestens 1.000 Versicherungspflichtige beschäftigt sind und die Leistungsfähigkeit der Krankenkasse auf Dauer gesichert ist (§ 157 SGB V). Bis zur Einführung der Kassenwahlfreiheit im Jahre 1996 waren alle versicherungspflichtigen Arbeiter und Angestellten eines Handwerksbetriebs Mitglieder der IKK, wenn eine solche für die Innung bestand. Die IKK sind rechtlich selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung und Teil der mittelbaren Staatsverwaltung, d.h. der Staat übt die Rechtsaufsicht über die Krankenkassen aus (§ 87 SGB IV). Organe der IKK sind – wie bei allen Krankenkassen – ein hauptamtlicher Vorstand (§ 35a SGB IV) sowie als Selbstverwaltungsorgan ein ehrenamtlicher Verwaltungsrat (§ 33 SGB IV). Die Verwaltungsräte der IKK sind je zur Hälfe mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besetzt. Dies unterscheidet sie von den Verwaltungsräten der Ersatzkassen, in denen grundsätzlich nur gewählte Vertreter der Versicherten sitzen. Als Kassenart betreuen die IKK im System der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) rund 5,4 Mio. Versicherte, und sie haben damit einen Marktanteil von rund 7,7 %.

2. Geschichte: In den 1880er Jahren wurde die GKV in Deutschland eingeführt. Sie wurde zunächst durch drei Kassenarten getragen: die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), die Betriebskrankenkassen (BKK) und die Innungskrankenkassen (IKK). Erst in den folgenden Jahrzehnten wurden die Ersatzkassen in das System der GKV einbezogen.

3. Entwicklungen: Seit 1996 die freie Kassenwahl eingeführt wurde, sind die IKK keine Basis- bzw. Pflichtkassen mehr. Inzwischen kann die Satzung einer IKK vorsehen, dass der Mitgliederkreis über die Beschäftigten der betreffenden Innung hinaus auf alle GKV-Versicherte erstreckt werden kann (sog. Öffnung). Ein gesetzliches „Öffnungsmoratorium“ sah vor, dass sich nach dem 9.9.2003 errichtete IKK bis zum 1.1.2009 nicht für innungsfremde Mitglieder öffnen durften. Dies hing mit der Einführung eines morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs zum 1.1.2009 zusammen. Im Jahr 1970 gab es noch 178 IKK, Anfang 2009 noch 14 und Ende 2015 nur noch sechs.

Autor(en): Dr. Eckhard Bloch

 

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