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Kaufmann

1. Begriff: Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (sog. Istkaufmann). Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das betreffende Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 HGB). In diesem Fall wird der Gewerbetreibende nur dann zum Kaufmann, wenn er die Firma seines Unternehmens in das Handelsregister eintragen lässt (sog. Kannkaufmann). Eine Pflicht zur Eintragung besteht für derartige Kleingewerbetreibende allerdings nicht. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie die Aktiengesellschaft (AG) sind als Handelsgesellschaften Formkaufleute nach § 6 II HGB. Demgegenüber sind die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) zwar keine Kaufleute, jedoch gelten die Vorschriften für Kaufleute nach § 6 I HGB auch für sie.

2. Kaufmann in der Versicherungsvermittlung: Versicherungsvermittler sind Kaufleute, wenn ihre Unternehmen nach den vorgenannten Kriterien ein Handelsgewerbe darstellen und sie mit ihrer Firma ins Handelsregister eingetragen sind, oder wenn das Vermittlungsunternehmen eine GmbH oder AG ist. Allerdings gelten die §§ 84‑92c HGB für Versicherungsvertreter und die §§ 93‑104 HGB für Versicherungsmaklerauch dann, wenn diese keine Kaufleute sind (§ 84 IV und § 93 III HGB). Besteht eine Eintragung im Handelsregister, ist diese auch nach außen darzustellen. Briefbögen, Visitenkarten usw. müssen mit dem Zusatz „eingetragener Kaufmann“ sowie mit dem Ort des Sitzes, der Angabe des Registergerichts und der Registernummer versehen werden.

Autor(en): Dr. h.c. Josef Beutelmann, Gert Fritzer, Harald Jedich

 

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