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Krankentagegeld

1. Begriff: Leistungsart in der privaten Krankenversicherung. Versicherungsleistung in Form eines fest definierten Geldbetrags (Versicherungssumme) pro Tag (Tagegeld), der an die versicherte Person während der Zeit einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird.

2. Regelungen: Das Krankentagegeld wird dem Versicherten nach Ablauf einer Karenzzeit gezahlt. Die Karenzzeit ist die Zeitspanne nach Eintritt des Versicherungsfalls, in der kein Leistungsanspruch besteht. Bei Arbeitnehmern beträgt die Karenzzeit i.d.R. 42 Tage, da während dieses Zeitraums die gesetzliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall greift. Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankengeldern (z.B. Krankenhaustagegeld, Übergangsgeld bzw. Übergangsleistungen, Verletzungsgeld) das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten zwölf Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherte ist verpflichtet, dem Versicherer eine nicht nur vorübergehende Minderung des aus der Berufstätigkeit herrührenden Nettoeinkommens unverzüglich mitzuteilen. Vgl. in der Berufsunfähigkeitsversicherung auch die Überbrückungshilfe bei Einstellung der Krankentagegeldzahlung durch den privaten Krankenversicherer bzw. das Krankengeld des gesetzlichen Krankenversicherers wegen Berufsunfähigkeit. Siehe auch Genesungsgeld, Krankenhaustagegeld, Tagegeld, Unfalltagegeld, Unfallkrankenhaustagegeld.

Autor(en): Rüdiger R. Burchardi, Dr. Hans-Jürgen Danzmann

 

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