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Markets in Financial Instruments Directive 2 (MiFID 2)

1. Begriff: Richtlinie zur Änderung der MiFID 1 (Markets in Financial Instruments Directive, kurz: MiFID). Die MiFID 2 trat am 2.7.2014 in Kraft. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) müssen die Richtlinie bis zum 3.7.2016 umsetzen. Ab dem 3.1.2017 haben Wertpapiergesellschaften und andere Marktteilnehmer die neuen Regeln anzuwenden. Ergänzt wird die MiFID 2 durch die Finanzmarktverordnung (Markets in Financial Instruments Regulation – MiFIR). Diese gilt in den Mitgliedstaaten unmittelbar, ist aber ebenfalls erst ab dem 3.1.2017 anzuwenden.

2. Wesentliche Änderungen: Durch MiFID 2 sollten insbesondere in der Finanzkrise aufgetretene Defizite beseitigt und für die Kunden noch größere Transparenz geschaffen werden. Entgegen erster Planungen enthält die vom Europäischen Parlament verabschiedete Richtlinie kein generelles Provisionsannahmeverbot für Vermittler. Allerdings dürfen die Anlagenvermittler, die am Markt als unabhängig auftreten, von Dritten (z.B. Produktgebern) keine Provisionen oder andere Vorteile mehr annehmen oder an Kunden weiterleiten. Ergänzend zur bereits nach der MiFID 1 bestehenden Verpflichtung, die Eignung von Finanzprodukten für den Kunden zu prüfen, treten nunmehr die Pflichten zur Dokumentation dieser Prüfung und zur Aushändigung der Dokumentation an den Kunden.

3. Auswirkungen auf den Versicherungsvertrieb: Die MiFID 2 hat durch Art. 91 für den Vertrieb von „Insurance Based Investment Products“ (= Versicherungsanlageprodukte, deren Fälligkeits- oder Rückkaufswert ganz oder teilweise, direkt oder indirekt von Marktschwankungen abhängt, wie etwa die klassische Lebensversicherung und die fondsgebundene Lebensversicherung) die EU-Vermittlerrichtlinie 2002/92/EG geändert. Das dort im Wege der Änderung eingeführte Kapitel IIIA wurde allerdings mit Inkraftreten der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (Insurance Distribution Directive, kurz: IDD) am 22.2.2016 aufgehoben, da identische Regelungen über den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten nunmehr in Kapitel VI, Art. 2630 IDD enthalten sind. Diese Vorgaben sind vom deutschen Gesetzgeber insgesamt bis zum 23.2.2018 in nationales Recht umzusetzen.

Autor(en): Dr. h.c. Josef Beutelmann, Gert Fritzer, Harald Jedich

 

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