Willkommen im Gabler Versicherungslexikon



Versicherungslexikon

Qualitätsgeprüftes Wissen + vollständig Online + kostenfrei: Das ist das Gabler Versicherungslexikon auf versicherungsmagazin.de

Jetzt neu: Die 2. Auflage wurde komplett überarbeitet und um über 400 neue Begriffe ergänzt.

Mitteilungspflichten von Versicherungsvermittlern

1. Begriff: Informationspflichten der Versicherungsvermittler gegenüber Ihren Kunden. Über die Informationspflichten nach § 11 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)hinaus haben Versicherungsvermittler gegenüber dem Versicherungsnehmer nach § 60 VVG eine Mitteilungspflicht hinsichtlich ihrer Beratungsgrundlage.

2. Versicherungsvertreter: Der Versicherungsvertreter hat mitzuteilen, für welchen bzw. welche Versicherer er seine Tätigkeit ausübt und ob er ausschließlich für diese(n) (siehe auch Ausschließlichkeit) oder ob er als Mehrfirmenvertreter tätig ist. Zudem hat der Vertreter mitzuteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage (z.B. Vertrieb der Produkte eines Versicherers oder zumindest die Möglichkeit des Anbietens von Produkten verschiedener Unternehmen) er seine Tätigkeit ausübt und der hat den/die Namen des bzw. der Versicherer anzugeben, dessen/deren Produkt(e) er anbietet oder anrät. Einfirmenvertreter stellen ihren Kunden diese Informationen sowie diejenigen nach § 11 VersVermVoftmals auf einer Visitenkarte zur Verfügung.

3. Versicherungsmakler: Der Versicherungsmaklerist verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und Versicherern zugrunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahingehend abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Zum Marktüberblick gehört es, dass der Makler eine objektive Untersuchung des Markts durchgeführt hat. Wenn der Makler im Einzelfall nur einen eingeschränkten Marktüberblick besitzt, muss er den Versicherungsnehmer auf die ebenfalls eingeschränkte Vertragsauswahl hinweisen und die Namen der seinem Rat zugrunde gelegten Versicherer mitteilen. Makler und Mehrfirmenvertreter verwenden für die Erfüllung ihrer Mitteilungspflichten über entsprechende Visitenkarten hinaus häufig Informationsbroschüren oder -flyer.

4. Zukünftige Entwicklungen infolge der Insurance Distribution Directive (IDD) und der EU-Verordnung zu Packaged Retail And Insurance-Based Investment Products (PRIIP): Mit Ausnahme des Vertriebs von Versicherungen für Großrisiken und der Rückversicherung sieht die bis zum Ablauf des 22.2.2018 in deutsches Recht umzusetzende EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (Insurance Distribution Directive, kurz: IDD) eine Reihe von Mitteilungspflichten vor. a) Bezüglichder Beratung: Nach Art. 18 a) ii) IDD müssen zukünftig Versicherungsvermittler und nach Art. 18 b) ii) Versicherungsunternehmen als Versicherungsvertreiber klar mitteilen, ob sie eine Beratung zu den angebotenen Versicherungsprodukten anbieten. Beratung definiert die IDD in Art. 2 I Nr. 15 nicht als bloße Produkterklärung, sondern als Abgabe einer persönlichen Empfehlung an einen Kunden, entweder auf dessen Wunsch oder auf Initiative des Versicherungsvertreibers hinsichtlich eines oder mehrerer Versicherungsverträge. Die Beratung ist nach Art 20 I IDD dadurch gekennzeichnet, dass dem Kunden in der persönlichen Empfehlung erläutert wird, warum ein bestimmtes Produkt den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden am besten entspricht. Eine so intensive Empfehlung und Beratung – über das am besten geeignete Produkt – kann wohl nur ein Versicherungsmakler mit einem umfassenden Marktüberblick bieten. Ein Versicherungsvermittler muss laut Art. 19 I c) IDD in Bezug auf den angebotenen Vertrag oder den Vertrag, über den er berät, außerdem angeben, ob sein Rat auf einer ausgewogenen und persönlichen Untersuchung basiert. Das ist nach Art. 20 III IDD dann der Fall, wenn er seinen Rat auf die Untersuchung einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen stützt, so dass er gemäß fachlicher Kriterien eine persönliche Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Vertrag für den Bedarf des Interessenten geeignet wäre. Auf der Grundlage einer ausgewogenen und persönlichen Untersuchung können neben Maklern wohl auch Mehrfirmenvertreter mit einer größeren Anzahl vertretener Versicherungsunternehmen die Angebote einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungen auf deren Geeignetheit untersuchen und dem Kunden sodann nach fachlichen Kriterien einen geeigneten Versicherungsvertrag empfehlen. Der Einfirmenvertreter hingegen kann beides nicht leisten, sondern allenfalls relevante Produktinformationen erteilen (vgl. dazu im Folgenden) und einen ggf. geeigneten Vertrag aus seinem begrenzten Versicherungs-Portfolio anbieten.
b) Bezüglich des Produkts: Nach Art. 20 IV bis IX IDD trifft zukünftig auch Versicherungsvermittler, die in Deutschland nach § 7 VVG i.V.m. der VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) bereits für Versicherer geltende Pflicht, die Interessenten über die relevanten Inhalte des nach deren Wünschen in Betracht kommenden Versicherungsprodukts zu informieren. Für Nicht-Lebensversicherungsprodukte schreibt Art. 20 IV IDD die Informationserteilung mittels eines standardisierten Informationsblatts“ (vergleichbar dem Produktinformationsblatt nach § 4 II VVG-InfoV) auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger vor. Dies gilt jetzt auch gegenüber Firmenkunden. Beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten i.S.d. Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (vgl. Packaged Retail And Insurance-based Investment Products), wie etwa Lebensversicherungen (mit Ausnahmen reiner Risikolebensversicherungen), trifft Personen, die derartige Produkte verkaufen oder über diese beraten, ab dem 31.12.2016 die Pflicht, dem Kunden ein vom Produkthersteller verfasstes Basisinformationsblatt (key information document = KID bzw. PRIIP-KID) zur Verfügung zu stellen.
c) Bezüglich der Vergütung: Versicherungsvermittler müssen zukünftig nach Art. 19 I d) und e) IDD über die Art und den Schuldner Ihrer Vergütung informieren (z.B. über Provision vom Versicherer, über Honorar vom Kunden sowie über alle sonstigen Vergütungen bzw. wirtschaftlichen Vorteile, die sie erhalten). Versicherungsunternehmen trifft zukünftig nach Art. 19 IV und V IDD die Pflicht, dem Kunden die Art der Vergütung ihrer vermittelnden Angestellten bezogen auf den Vermittlungserfolg mitzuteilen sowie den Kunden über nach Vertragsschluss zu leistende Zahlungen, soweit es sich nicht um Prämien oder sonstige planmäßigen Zahlungen handelt, zu unterrichten. Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit (Annexvermittler nach Art. 1 III IDD) werden eingeschränkte Mitteilungspflichten treffen, die sich aus Art. 1 IV a) und Art. 21 IDD ergeben. Für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten i.S.d. Art. 2 I Nr. 17 IDD (identisch mit der Definition in Art. 4 Nr. 2 PRIIP-Verordnung) schreibt Art. 29 IDD besondere Mitteilungspflichten bzw. Informationspflichten z.B. über sämtliche Kosten und verbundene Gebühren sowie die Erteilung von Warnhinweisen über Produktrisiken vor.

Autor(en): Dr. h.c. Josef Beutelmann, Gert Fritzer, Harald Jedich

 

260px 77px