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Notlagentarif

1. Begriff: Tarif in der privaten Krankenversicherung (PKV) mit reduzierten Leistungen für Nichtzahler. Seit dem 1.8.2013 muss von allen Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland, die die Krankheitskostenvollversicherung anbieten, auch in beihilfekonformen Varianten ein Notlagentarif angeboten werden.

2. Umfang des Versicherungsschutzes: Versicherte im Notlagentarif erhalten Leistungen für die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft, Entbindung und Mutterschaft. Kinder und Jugendliche erhalten Kostenerstattungen für die medizinisch notwendige Heilbehandlung von Krankheiten und Unfallfolgen, Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen sowie Schutzimpfungen.

3. Eintritt und Austritt: Ein freiwilliger Wechsel in den Notlagentarif oder aus dem Notlagentarif ist ausgeschlossen. Nichtzahler werden nach Durchführung eines qualifizierten Mahnverfahrens zwangsweise in den Notlagentarif umgestellt. Die Versicherung im Notlagentarif endet, wenn Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II oder SGB XII eintritt oder wenn alle rückständigen Beiträge, Säumniszuschläge und Mahngebühren gezahlt werden; im letzteren Fall erst zum Ersten des übernächsten Monats.

4. Alterungsrückstellungen: Im Notlagentarif werden keine Alterungsrückstellungen gebildet. Bereits vorhandene Alterungsrückstellungen werden in der Weise angerechnet, dass bis zu 25 % der monatlichen Prämie durch Entnahmen aus der Alterungsrückstellung geleistet werden (§ 153 II VAG).

5. Prämienhöhe: Die Versicherungsprämie im Notlagentarif ist für alle Versicherten in einem Versicherungsunternehmen einheitlich.

Autor(en): Dr. Frank Schulze Ehring

 

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