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Pflegegeld

1. Begriff: Leistungsart in der sozialen Pflegeversicherung (SPV). Pflegegeld wird gezahlt, wenn der Pflegebedürftige (Pflegebedürftigkeit) in der häuslichen Umgebung i.d.R. durch Angehörige oder andere ehrenamtliche Pflegepersonen gepflegt wird (Angehörigenpflege, Laienpflege) und auf diese Weise die Pflege sichergestellt ist. Das Pflegegeld soll den Pflegebedürftigen in die Lage versetzen, den Pflegepersonen eine materielle Anerkennung für erbrachte Pflegeleistungen zukommen zu lassen.

2. Merkmale: Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Umfang der Pflegebedürftigkeit, die in vier Pflegestufen eingeteilt ist. Bei Vorliegen der Pflegestufe 0 beträgt das Pflegegeld 123 Euro, bei Pflegestufe I 244 Euro (bzw. bei Vorliegen einer eingeschränkten Alltagskompetenz 316 Euro), bei Pflegestufe II 458 Euro (bzw. bei Vorliegen einer eingeschränkten Alltagskompetenz 545 Euro) und bei Pflegestufe III 728 Euro. In der Pflegstufe III wird kein erhöhter Betrag bei Vorliegen von eingeschränkter Alltagskompetenz gezahlt, da diese ohnehin vorliegt.

3. Abgrenzung: Das Pflegegeld ist vom Pflegetagegeld abzugrenzen.

Autor(en): Dr. Eckhard Bloch

 

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