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Provisionsabgabeverbot

1. Begriff: Verbot für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern durch Verordnung seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Versicherungsnehmern und versicherten Personen von Lebens-, Kranken- oder Schaden‑/Unfallversicherungen unmittelbare oder mittelbare Sondervergütungen zu gewähren. Unter Sondervergütungen fallen neben dem Hauptfall der Abgabe von Provisionen (daher die übliche Bezeichnung "Provisionsabgabeverbot") auch sämtliche im Tarif nicht vorgesehene Vorteile irgendwelcher Art.

2. Rechtsgrundlagen: Das Provisionsabgabeverbot ist für die Lebensversicherung und die Krankenversicherung in zwei Anordnungen des Reichsaufsichtsamts aus dem Jahr 1934 sowie in hierzu von der bundesstaatlichen Aufsichtsbehörde auf Basis des § 298 IV VAG (vormals § 81 III VAG a.F.) erlassenen Richtlinien geregelt. Für die Schaden‑/Unfallversicherung ist das Provisionsabgabeverbot in § 1 der Verordnung über das Verbot von Sondervergütungen und Begünstigungsverträgen in der Schadenversicherung v. 17.8.1982 niedergelegt.

3. Aktuelle Rechtslage: Mit Urteil v. 24.10.2011 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt die Weitergabe von Provisionen an den Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung durch den klagenden Vermittler für zulässig erachtet. Begründet wurde dies mit der – gemessen am Erfordernis hinreichender Bestimmtheit einer Rechtsnorm – Unbestimmtheit der Anordnung über das Verbot von Sondervergütungen und Begünstigungsverträgen in der Lebensversicherung vom 8.3.1934. Die BaFin nahm ihre gegen das Urteil zunächst eingelegte Sprungrevision zurück und erklärte Anfang März 2012 durch eine Sprecherin, dass sie bis zum Abschluss eines Konsultationsverfahrens (Einholung von Stellungnahmen zu einer möglichen Modifikation oder Aufhebung der Verbotsvorschriften) zunächst keine einschlägigen (Bußgeld-)Verfahren mehr durchführen werde. Da die BaFin die bestehenden Verordnungen bis heute weder modifiziert noch aufgehoben hat, besteht aktuell eine erhebliche Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Wirksamkeit und Reichweite des Provisionsabgabeverbots. Um diesen Zustand in absehbarer Zeit zu beenden, hat das Bundesfinanzministerium (BFM) durch Art. 5 der Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen nach dem VAG“ vom 16.12.2015 die beiden Anordnungen des Reichsaufsichtsamts aus dem Jahr 1934 sowie die Verordnung über das Verbot von Sondervergütungen und Begünstigungsverträgen in der Schadenversicherung zum 1.7 2017 aufgehoben. In der Begründung kündigt das BMF an, dass die Bundesregierung bis dahin im Rahmen der Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (Insurance Distribution Directive, kurz: IDD) abschließend prüfen werde, ob und (wenn ja) welche neuen – hinreichend bestimmten – Regelungen an die Stelle des aktuellen Provisionsabgabeverbots treten sollen.

4. Folgen einer Verletzung des (rechtswirksamen) Verbots: Bis zur Neufassung des § 81 III VAG a.F. durch Art. 20 Nr. 11 des Jahressteuergesetzes vom 8.12.2010 stellte ein Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot eine Ordnungswidrigkeit nach § 144a VAG a.F. dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden konnte. Seitdem fehlt es an einer Sanktionsgrundlage bei einem Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot. Auch in dem in seinen wesentlichen Teilen zum 1.1.2016 in Kraft getretenen neuen VAG ist ein Verstoß nicht mehr als Ordnungswidrigkeit eingestuft, so dass Verstöße aktuell nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden können.

Autor(en): Dr. h.c. Josef Beutelmann, Gert Fritzer, Harald Jedich

 

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