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Rentenzuschlag

Aufschlag auf die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) für den Fall, dass nach der deutschen Wiedervereinigung die nach dem Übergangsrecht des Beitrittsgebiets berechnete Rente zum 31.12.1991 höher als die nach dem regulären Sozialgesetzbuch berechnete Rente war. Die Höhe des Rentenzuschlags richtete sich nach dem Differenzbetrag zwischen beiden Rentenansprüchen.

Autor(en): Prof. Dr. Jörg Althammer, Dr. Maximilian Sommer

 

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