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Rettungskosten

Kosten des Versicherungsnehmers zur Erfüllung seiner Rettungspflicht. Die Rettungspflicht umfasst die mögliche Abwendung eines unmittelbar bevorstehenden Schadenfalls (Schadenabwendungskosten) sowie die Schadenminderung bei einem bereits eingetretenen Schaden (Schadenminderungskosten). Rettungskosten, deren Einsatz der Versicherungsnehmer für erforderlich halten durfte, hat der Versicherer zu tragen, auch wenn sie ohne Erfolg angefallen sind. Sie werden jedoch nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme nicht übersteigen. Darüber hinausgehende Rettungskosten werden nur ersetzt, wenn sie auf Weisung des Versicherers angefallen sind. Besteht Unterversicherung, wird die Erstattung von Rettungskosten im Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt.

Autor(en): Stefan Andersch

 

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