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Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

Schadenrückstellung.

1. Begriff:
Versicherungstechnische Rückstellung für am Bilanzstichtag eingetretene, aber noch nicht vollständig abgewickelte Versicherungsfälle. Es handelt sich um dem Grunde und/oder der Höhe und/oder der zeitlichen Fälligkeit nach ungewisse Verpflichtungen. Posten auf der Passivseite der Bilanz eines Versicherungsunternehmens.

2. Ziel und Merkmale: Periodengerechte Erfassung sämtlicher eingetretener, aber nicht vollständig regulierter Versicherungsfälle. Die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ist regelmäßig der größte Passivposten eines Schaden‑/Unfallversicherers.

3. Elemente: Zu unterscheiden sind verschiedene Teilschadenrückstellungen: a) Teilrückstellung für bekannte Versicherungsfälle.
b) Teilrückstellung für Rentenversicherungsfälle.
c) Teilrückstellung für Spätschäden (Spätschadenreserve).
d) Teilrückstellung für Schadenregulierungsaufwendungen.
e) Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Rückkäufe, Rückgewährbeiträge und Austrittsvergütungen.

4. Bewertungsprinzipien: Die Teilrückstellungen unterliegen grundsätzlich dem Einzelbewertungsgrundsatz, es sei denn, es handelt sich um gleichartige Schulden. Näherungsverfahren sind nur dann anwendbar, wenn die Einzel- oder Gruppenbewertung mit zu hohem Aufwand verbunden ist. Forderungen aufgrund von Regressen, Provenues und Teilungsabkommen sind von der Rückstellung abzusetzen.

5. Rechtliche Grundlagen: § 249 I HGB schreibt eine allgemeine Pflicht zur Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verpflichtungen vor. Konkrete Vorschriften für Versicherungsunternehmen ergeben sich aus § 341g HGB und § 26 RechVersV.

6. Rechnungslegung nach IAS/IFRS und US-GAAP: Mangels eigener Regelungen wird US-GAAP derzeit auch noch für den Ausweis von Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle nach IAS/IFRS angewendet.

Autor(en): Dr. Frank Ellenbürger, Dr. Joachim Kölschbach

 

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