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Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

1. Begriff: Bemessungsgrundlage für das Ruhegehalt von Beamten. Siehe als weitere Bemessungsgrundlage auch die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten.

2. Elemente: Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag der Stufe 1 (sog. Verheiratetenzuschlag) sowie sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht ausdrücklich als ruhegehaltfähig bezeichnet sind. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören weiter Leistungsbezüge, die nach dem Bundesbesoldungsgesetz bzw. entsprechendem Landesrecht im Bereich der Besoldung an Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen gewährt werden.

3. Merkmale, Voraussetzungen und Einschränkungen: Die Bezüge sind nur dann ruhegehaltfähig, wenn sie dem Beamten zuletzt mindestens zwei Jahre zugestanden haben. Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe, nicht seiner Laufbahn oder keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines gleichwertigen Amts vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, sind nur die Bezüge des vorher bekleideten Amts ruhegehaltfähig.

Autor(en): Klaus Dauderstädt, Peter Heesen

 

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