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Sterbegeld

I. Beamtenversorgung: 1. Begriff: Element der Beamtenversorgung im Sinn einer Todesfallleistung. Beim Tod eines Beamten mit Dienstbezügen oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhält der überlebende Ehegatte oder Abkömmling ein Sterbegeld (§ 18 BeamtVG und entsprechendes Landesrecht).

2. Weitere Merkmale und Voraussetzungen: Die Höhe des Sterbegelds beträgt das Zweifache der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge, die der Verstorbene erhalten hat. Ehegatten und Abkömmlinge erhalten das Sterbegeld ohne weitere Voraussetzungen. Sind solche Anspruchsberechtigte nicht vorhanden, ist Sterbegeld für Verwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder sowie Stiefkinder, sofern sie zur Zeit des Todes des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, auf Antrag zu gewähren. Sonstige Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, können ein Sterbegeld bis zur Höhe ihrer Kosten, jedoch höchstens des Zweifachen der Dienstbezüge erhalten. Auch für den Fall eines abgeleiteten Erwerbs – also in Form des Witwen-/ Witwergelds – kann ein Sterbegeld beim Versterben dieser Personen an die Abkömmlinge gewährt werden.

3. Eingetragene Lebenspartner: Für eingetragene Lebenspartner gelten die Regelungen entsprechend.

II. Sozialversicherung. In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist das Sterbegeld beim Tod eines Mitglieds bzw. beim Tod eines familienversicherten Angehörigen seit dem 1.1.2004 nicht mehr Bestandteil des Leistungskatalogs der Krankenkassen. Weiterhin gibt es jedoch durch die gesetzliche Unfallversicherung das Sterbegeld, wenn der Tod aufgrund eines Versicherungsfalls – Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit – eingetreten ist (§ 64 SGB VII).

III. Privatversicherung. In der Privatversicherung kommt die Versicherung von Sterbegeld in der privaten Unfallversicherung (PUV) und in Form von selbstständigen Sterbegeldversicherungen vor.

Autor(en): Klaus Dauderstädt, Peter Heesen

 

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