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Stornoabzug

1. Begriff: Abzugsbetrag von der Deckungsrückstellung eines gekündigten Lebensversicherungsvertrags, um dem Versicherungsnehmer nur den verbleibenden Betrag als Rückkaufswert auszuzahlen.

2. Hintergründe: Wird ein Lebensversicherungsvertrag gekündigt, entstehen dem Lebensversicherungsunternehmen Verwaltungskosten. Auch Teile der Abschlusskosten sind mitunter noch nicht amortisiert. Darüber hinaus werden meist nur gesunde Personen ihre Todesfallversicherung (Risikolebensversicherung) kündigen, und kranke Personen ihre Erlebensfallversicherung. Dadurch entsteht im Versicherungskollektiv eine unerwünschte Antiselektion (Adverse Selektion) der Risiken, die zu einer Verschlechterung des Risikoprofils führt. Außerdem benötigt jeder Lebensversicherungsvertrag ein bestimmtes Risikokapital zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderungen. Da ein Vertrag in der Startphase noch kein ausreichendes Risikokapital erwirtschaftet hat, benötigt er Risikokapital aus dem Bestand. Im zeitlichen Ablauf soll jeder Lebensversicherungsvertrag dann selbst ausreichendes Risikokapital erwirtschaften, das er in späteren Phasen auch den Neuzugängen wiederum zur Verfügung stellt. So entsteht ein Ausgleich in der Zeit bezogen auf das vom Kollektiv gestellte Risikokapital. Durch Storno eines Vertrags profitiert der Versicherungsnehmer von dem ihm aus dem Kollektiv zur Verfügung gestellten Risikokapital, ohne später selbst Risikokapital bereitzustellen.

3. Würdigungen: All diese Aspekte rechtfertigen einen Stornoabzug von dem vorhandenen Deckungskapital, den das Lebensversicherungsunternehmen aus wirtschaftlichen Überlegungen vornehmen sollte. § 169 V VVG gestattet einen Stornoabzug, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Aus gesellschaftspolitischen Gründen wurde allerdings auch das Verbot eines Stornoabzugs wegen noch nicht getilgter Abschluss- und Vertriebskosten in § 169 V VVG aufgenommen.

Autor(en): Prof. Dr. Kurt Wolfsdorf

 

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