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Unfallkassen

1. Begriff: Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) der öffentlichen Hand. Unfallkassen gliedern sich in länderbezogene und kommunale Träger, Feuerwehr-Unfallkassen sowie Bundesträger auf.

2. Weitere Merkmale: Die Zuständigkeiten der Unfallkassen sind nach regionalen Gesichtspunkten, im Bereich des Bundes und der Feuerwehr-Unfallkassen (auch) nach fachlichen Gesichtspunkten abgegrenzt. Unter Versicherungsschutz stehen alle Beschäftigten öffentlicher Verwaltungen und Unternehmen (ohne Beamte und beamtenähnlich Beschäftigte). Darüber hinaus erstreckt sich der Versicherungsschutz auf weitere Gruppen, wie z.B. Kinder und Schüler (Kinder- und Schülerunfallversicherung), Studierende (Studentenunfallversicherung), ehrenamtlich Tätige und Hilfeleistende („soziale Unfallversicherung“).

3. Organisation: Alle Unfallkassen sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert. Als solche weisen sie eine paritätische Selbstverwaltung auf, die sich aus Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammensetzt.

4. Entwicklungen: Die Zahl der Unfallkassen (1.1.2015: 23 regionale Träger einschl. Feuerwehrunfallkassen und zwei Bundesträger, seit 1.1.2016: ein Bundesträger) soll zukünftig durch weitere Fusionen sinken (§§ 223, 224 SGB VII).

Autor(en): Prof. Dr. Andreas Kranig

 

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