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Versicherungslexikon

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Versicherungsrecht

I. Rechtsbereich, der sich auf Versicherungen bezieht. 1. Begriff: Versicherungsrecht i.w.S. sind die Rechtsvorschriften für die Sozialversicherung und die Privatversicherung (Privatversicherungsrecht) und ist i.e.S. die Rechtsordnung der Privatversicherung.

2. Spezielle Grundlagen: a) Für die Sozialversicherung insbesondere das Sozialgesetzbuch (SGB), in wenigen Fällen auch noch die Reichsversicherungsordnung (RVO).
b) Für die Privatversicherung: Neben den allgemeinen Zivilrechtsnormen (BGB, HGB etc.) v.a. das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).

3. VVG-Reform: Das Versicherungsvertragsgesetz von 1908 wurde durch das Reformgesetz vom 23.11.2007 (BGBl. I S. 2631, zuletzt geändert durch Art. 2 I Nr. 49 des Gesetzes vom 1.4.2015, BGBl. I S. 434) gründlich überarbeitet und modernisiert. Ziele der Reform waren die Stärkung der Stellung des Versicherungsnehmers und die Verbesserung der Transparenz. So sollten u.a. die Beratung, Aufklärung und Information der Versicherten durch Versicherer und Vermittler verbessert werden, Widerrufs-, Kündigungs- und Rücktrittsrechte wurden neu geordnet, Mindeststandards für einige Versicherungszweige wurden eingefügt, die Lebensversicherung wurde den Grundsätzen der Rechtsprechung angepaßt u.v.a.m.

II. Disziplin innerhalb der Versicherungswissenschaften.

Autor(en): Dr. Helmut Müller

 

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