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Versicherungstechnisches Äquivalenzprinzip

1. Begriff: Fundamentales Kalkulationsprinzip der Versicherungsmathematik und ihrer Anwendungen in der Versicherungspraxis (Versicherungstechnik), insbesondere in der Personenversicherung. Fordert die Äquivalenz von erwarteten (im Mehrperiodenfall: diskontierten) Prämienzahlungen seitens des Versicherungsnehmers und erwarteten (diskontierten) Leistungszahlungen seitens des Versicherungsunternehmens.

2. Anwendungen: Im Rahmen der Prämienkalkulation wird hiermit die Nettoprämie (Nettorisikoprämie, siehe auch Risikoprämie) und damit eine risikotheoretische Preisuntergrenze für den Versicherungsvorgang festgelegt. Je nachdem, ob das Äquivalenzprinzip auf einen einzelnen Versicherungsvertrag oder ein Risikokollektiv angewendet wird, wird vom individuellen versicherungstechnischen Äquivalenzprinzip oder kollektiven versicherungstechnischen Äquivalenzprinzip gesprochen. Zur Kontrolle des versicherungstechnischen Risikos genügt es, das Äquivalenzprinzip auf einer kollektiven Ebene anzuwenden. Aus der Anwendung des individuellen Äquivalenzprinzips resultiert darüber hinaus eine risikogerechte Prämienfestlegung. In der Praxis der Personenversicherung ist zu beachten, dass das versicherungstechnische Äquivalenzprinzip auf der Basis vorsichtiger Rechnungsgrundlagen angewendet wird. Trotz der formalen Bestimmung eines Erwartungswerts enthält die Prämie daher einen impliziten Risikozuschlag und ist damit konsistent zu den Prinzipien der Prämienkalkulation.

Autor(en): Prof. Dr. Peter Albrecht

 

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