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Versorgungsrücklage

1. Begriff: Rücklage zur Sicherstellung der Zahlung der Versorgungsleistungen für pensionierte Beamte (Versorgungsempfänger). Mit der Versorgungsrücklage soll für die absehbar zunehmenden Pensionsausgaben der öffentlichen Haushalte aufgrund der demografischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfänger vorgesorgt werden.

2. Finanzierung: Nach § 14a Bundesbesoldungsgesetz alter Fassung (BBesG a.F.) wurden beim Bund und in den Ländern Versorgungsrücklagen als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen gebildet. Hierzu wurden die Besoldungs- und Versorgungsanpassungen der Beamten und Pensionäre bundeseinheitlich in den Jahren 1999, 2001 und 2002 jeweils um 0,2 Prozentpunkte abgesenkt, indem die tariflich ausgehandelten Gehaltsanpassungen der Angestellten des öffentlichen Dienstes entsprechend vermindert auf die Beamten und Versorgungsempfänger übertragen wurden. Die dadurch eingesparten Beträge wurden einem Sondervermögen in Form von Versorgungsrücklagen beim Bund und in den Ländern zugeführt. Die Mittel dieser Sondervermögen durften laut der damaligen Regelung des § 14a BBesG a.F. „nur zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben verwendet werden“. Mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 wurde darüber hinaus der von Beamten mit jedem Dienstjahr erworbene Pensionsanspruch auf 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge verringert; gleichzeitig wurden die Höchstgrenze der Beamtenpensionen um 3,25 Prozentpunkte (in Bezug auf die ursprünglichen Dienstbezüge) abgesenkt – das bedeutet faktisch eine Kürzung der Pensionen um 4,33 % – und die Höhe der Witwenversorgung um fünf Prozentpunkte verringert. Die sich hieraus ergebenden Einsparungen wurden ebenfalls – wenn auch nur zu 50 % – den Versorgungsrücklagen zugeführt. Bund und Länder konnten bereits im Rahmen dieser generellen Vorschriften für ihren Bereich weitergehende Einzelregelungen erlassen.

3. Status quo und Ausblick: Auch nach der Übertragung der Gesetzgebungskompetenz ab September 2006 auf den Bund und – jeweils eigenständig – die Länder wurde das Institut der Versorgungsrücklage beibehalten. Eine Ausnahme bildet das Land Niedersachsen, das 2009 seine Versorgungsrücklage aufgelöst hat. Bayern, Rheinland-Pfalz und Thüringen haben mit unterschiedlichen Begründungen Zuführungen temporär ausgesetzt. Nach Durchlaufen der Absenkungsschritte gem. § 69e BeamtVG des Bundes oder entsprechendem Landesrecht wurde die Versorgungsrücklage ab dem Jahr 2011 bzw. 2012 ff. durchgängig mit der Zielsetzung der Sicherstellung und Ergänzung der haushaltsfinanzierten Versorgungsleistungen fortgeführt.

Autor(en): Klaus Dauderstädt, Peter Heesen

 

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