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Wiederherstellungsklausel

Wiederbeschaffungsklausel.

1. Begriff:
Vertragsbestimmung in der Sachversicherung, wonach die Leistung der Entschädigung insgesamt oder teilweise davon abhängig ist, dass sie zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache tatsächlich verwendet oder eine derartige Verwendung gesichert wird. Zu unterscheiden sind einfache und strenge Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungsklauseln.

2. Arten: a) Einfache Wiederherstellungsklauseln sind bloße Fälligkeitsregelungen, die die Entstehung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung nicht verhindern. Sie schützen in der Gebäudeversicherung den Realkredit. In modernen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sind einfache Wiederherstellungsklauseln nicht mehr enthalten; auf die gesetzlichen Vorschriften über die Sicherung des Realkredits (§§ 1127 ff. BGB) wird dort verwiesen (§ 16 Nr. 6 AFB 87; A § 9 Nr. 5c AFB 2008). Die besonderen Bestimmungen in §§ 99, 100 VVG a.F. sind entfallen.
b) Strenge Wiederherstellungsklauseln lassen den Anspruch auf die Versicherungsleistung mit Eintritt des Versicherungsfalls zunächst nur zu einem Teil entstehen. Der Restanspruch entsteht erst, wenn die Wiederherstellung tatsächlich durchgeführt oder sichergestellt wird. Sie betreffen nur einen Teil des Entschädigungsanspruchs in der Neuwertversicherung, und zwar die über den Zeitwertschaden hinausgehende Neuwertspanne – zur Begrenzung des subjektiven Risikos. Die tatsächliche Wiederherstellung/Wiederbeschaffung innerhalb einer Frist von z.B. drei Jahren oder deren Sicherung ist Voraussetzung für den Anspruch des Versicherungsnehmers auf die Neuwertspanne. Die Sicherung der Verwendung wird z.B. angenommen, wenn der Versicherungsnehmer mit einem Bauunternehmer einen Vertrag zur Wiederherstellung des geschädigten Gebäudes geschlossen hat, der nicht oder nur unter erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen aufgelöst werden kann. Eine Rückforderung der Neuwertspanne, wenn die tatsächliche Wiederherstellung/Wiederbeschaffung trotz vorheriger Sicherung nicht vorgenommen wird, war in früheren AVB nicht enthalten. Diese Lücke schließt § 93 S. 2 VVG: Wenn der Versicherungsnehmer schuldhaft innerhalb einer angemessenen Frist nicht für Wiederherstellung/Wiederbeschaffung gesorgt hat, muss er die zunächst zu Recht erhaltene Neuwertspanne zurückzahlen.

3. Fehlen einer Wiederherstellungsklausel:
Das Versicherungsunternehmen schuldet nicht nur die Zeitwertentschädigung, sondern die gesamte Entschädigung, wenn keine Wiederherstellungsklausel vereinbart wurde. In der verbundenen Hausratversicherung (VHV) wurde seit den VHB 84 trotz der Vereinbarung einer Neuwertversicherung auf eine Wiederherstellungsklausel verzichtet.

Autor(en): Prof. Dr. Roland Michael Beckmann, Professor Dr. Helmut Schirmer

 

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