Änderung für Zeitwertkonten bald gesetzlich geregelt

Insolvenzschutz und Portabilität bei Zeitwertkonten stehen auf dem Prüfstand. Im aktuellen Flexi-II-Gesetzentwurf werden diese Eckpunkte und weitere Details für Lebensarbeitzeitkonten neu definiert. Es ist auch eine empfindliche Beschränkung in der Kapitalanlagemöglichkeit geplant. Der Bundestag will seine Beratungen so terminieren, dass die Änderungen im Flexi-Gesetz am 1. Januar 2009 in Kraft treten können.

Zeit ist nicht gleich Geld
„Zeit = Geld“ – dieser Spruch dürfte künftig im Zusammenhang mit Zeitwertkonten nicht mehr wörtlich genommen werden, wenn die Änderungen im Entwurf des „Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (Flexi II)“ gebilligt werden. Ministerialrat Armin Knospe vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, der den neuen Gesetzesentwurf in einer Fachkonferenz in Berlin vorstellte, tritt dafür ein, dass zukünftige Wertguthaben in Zeit ausgeschlossen werden. Bisher können Arbeitnehmer, deren Chefs für sie Arbeitszeitkonten angelegt haben, in einigen Fällen überzählige Arbeitstunden genau so wie Urlaubsgeld und Sonderzahlungen nach eigener Entscheidung entweder in Bargeld oder in gleichen Teilen als Zeit in Anspruch nehmen.

Insolvenzschutz für Zeitwertkonten
Durch die ausschließliche Führung von Entgeltguthaben werde die Insolvenzsicherung und die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Aufzeichnungspflichten erleichtert, betonte Knospe. Künftig sollen Arbeitgeber verpflichtet werden, einen Insolvenzschutz für Zeitwertkonten nachzuweisen.

Positive Resonanz findet der Regelvorschlag für die so genannte Portabilität bei Zeitwertkonten. Bisher wurde beim Arbeitgeberwechsel das Zeitwertkonto-Guthaben geldwert ausbezahlt und war nicht übertragbar. Künftig soll eine begrenzte Mitnahmemöglichkeit eingeräumt werden. Es geht dabei unter anderem auch um einen Passus im Gesetzentwurf, der eine Übertragung des Zeitwertkontos auf die Deutsche Rentenversicherung Bund vorsieht, wenn der begünstigte Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechselt - oder vor seinem Eintritt ins Rentenalter gänzlich aufhört zu arbeiten. Arbeitgeberwechsel und Beendigung der Arbeit werden im Zeitwertkonten-Gesetz als „Störfall“ bezeichnet. Hier werde es bald Klarheit geben.

Die Kapitalanlage bei Zeitwertkonten soll beschränkt werden
Eine große Diskussion entfacht sich am Punkt, wie die Kapitalanlage der Guthaben auf Zeitwertkonten gehandhabt werden darf. Der Flexi-II-Gesetzentwurf birgt nach Auffassung vieler Experten einen bitteren Beigeschmack: Es soll eine Beschränkung in der Kapitalanlage festgeschrieben werden, wonach der Anteil von Aktien(-fonds) maximal auf 20 Prozent begrenzt wird. Höhere Aktienanteile gemessen an der Geldanlagesumme sollen nur dann möglich sein, wenn in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ein anderer Aktienanteil vereinbart wurde. Damit bleiben den Zeitwertkonten-Inhabern echte Renditechancen verwehrt, kritisiert der Präsident des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V., Dr. Wolfgang Mansfeld. Seiner Meinung nach wäre das verpflichtende Angebot mindestens einer schwankungsarmen oder den Nominalwert garantierenden Anlagevariante „durchaus ausreichend“, wenn einem vermuteten Schutzbedürfnis der Arbeitnehmer in Deutschland Rechnung zugetragen werden solle.

Gesetzliche Unklarheiten sind noch zu bemängeln
„Die aktuelle Debatte zeigt, dass noch in vielen Punkten ein hoher Diskussionsbedarf besteht“, sagt Jan-Hendrik Austen von der Deutsche Zeitwert GmbH. Sein Unternehmen, das Zeitwertkonten anbietet, bemängelt ebenfalls die gesetzgeberischen Unklarheiten und erhofft sich, dass es im laufenden Gesetzgebungsverfahren noch zu Klarstellungen kommt. Dadurch ließen sich spätere gerichtliche Entscheidungen vermeiden. Als positiv bewertet die Deutsche Zeitwert die eingefügte Regelung zum Insolvenzschutz, die Sanktionen für den Fall des unterbliebenen Insolvenzschutzes vorsieht. Ebenso sei die Regelung der Portabilität von Wertguthaben als positiv zu bewerten, auch wenn die Ausgestaltung im Einzelnen noch nachbesserungswürdig sei. Die Kapitalanlagerestriktion entspreche dabei der Forderung nach Sicherheit für die Arbeitnehmer.

Bildquelle: Pixelio; Gerd Altmann

Autor(en): Ellen Bocquel

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