Ärger mit dem Finanzamt kann zum Ende der Vermittlertätigkeit führen

Die Gewerbeerlaubnis für die Vermittlung von Versicherungsverträgen unterliegt strengen Voraussetzungen: Neben einer Berufshaftpflichtversicherung und einem Sachkundenachweis muss der Vermittler in „geordneten Vermögensverhältnissen“ leben und „zuverlässig“ sein. Ist ein Gewerbetreibender unzuverlässig im Sinne des Gewerberechts, kann ihm daher die erteilte Gewerbeerlaubnis entzogen werden und die Gewerbetätigkeit ganz oder teilweise untersagt werden (§ 35 GewO).

Zuverlässig bedeutet im Gewerberecht, dass dem Gewerbetreibenden keine schweren Verstöße gegen elementare Rechtsvorschriften vorgeworfen werden können. Zur ordnungsgemäßen Gewerbeausübung und damit zur Zuverlässigkeit in diesem Sinne gehört daher auch die Erfüllung von Pflichten gegenüber dem Finanzamt.

Wann eine Unzuverlässigkeit vorliegt
Bei Steuerrückständen ist ein Gewerbetreibender aber erst dann unzuverlässig, wenn diese einen erheblichen Umfang haben. Außerdem ist relevant wie lange der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Unzuverlässigkeit liegt regelmäßig vor, wenn den Steuerbehörden nachhaltig erschwert wird, ihre Ansprüche durchzusetzen. Dies ist der Fall, wenn Forderungen laufend durch Zwangsvollstreckungen durchgesetzt oder die Abgaben erst unter dem Druck von Zwangsmaßnahmen geleistet werden. Ferner ist unzuverlässig, wer regelmäßig seiner Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen nicht nachkommt.

Gewerbeaufsicht reagiert nach gehäuften Steuerrückständen
Erhebliche Steuerschulden können daher rechtfertigen, einem Vermittler die Gewerbeerlaubnis wieder zu entziehen und die weitere gewerbliche Tätigkeit zu untersagen. Dies hat jüngst u. a. das Verwaltungsgericht Koblenz (Urteil vom 11.10.2010, Aktenzeichen: 3 K 658/10.KO) entschieden. Dem Vermittler wurde eine Gewerbeerlaubnis für die Vermittlung von Darlehensverträgen und Investmentfondsanteilen nach § 34c GewO erteilt. In der Folgezeit häuften sich Steuerrückstände und nicht bezahlte Säumniszuschläge. Als die Schulden einen erheblichen Umfang erreichten, regte das Finanzamt schließlich ein Einschreiten der Gewerbeaufsicht an.

Daraufhin widerrief diese die Gewerbeerlaubnis, verfügte die Schließung des Betriebs und die Einstellung der Gewerbetätigkeit, drohte ihm ein Zwangsgeld an und setzte eine Gebühr fest.
Die Unzuverlässigkeit setzt weder ein Verschulden noch einen charakterlichen Mangel voraus. Es ist daher ohne Bedeutung, welche Ursachen zur Überschuldung oder wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Gewerbetreibenden geführt haben. Deshalb kann man auch bei einer unverschuldet eingetretenen Notlage als unzuverlässig gelten.

Untersagung kann abgewendet werden, wenn Gewerbetreibender zahlungswillig ist
„Wer wegen der Verletzung steuerlicher Pflichten in Konflikt mit dem Finanzamt gerät, soll umgehend den Rat eines spezialisierten Anwaltes in Anspruch nehmen“, so Rechtsanwalt Oliver Korn von der GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. „Denn es droht neben der Steuerlast dann auch noch die Gefahr der Existenz vernichtenden Gewerbeuntersagung. Eine Untersagung kann aber abgewendet werden, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden an einem sinnvollen und Erfolg versprechenden Sanierungskonzept arbeitet. Zudem haben wir beobachtet, dass die Gewerbeämter bei der Gewerbeuntersagung Fehler unterlaufen, die man jedenfalls dazu nutzen kann, sich etwas Luft zu verschaffen“, so der Berliner Anwalt.

Quelle: GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.gpc-law.de)

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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