AGG muss auch im Kleinbetrieb berücksichtigt werden

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In Kleinbetrieben besteht nach § 23 Kündigungsgesetz kein Kündigungsschutz. Gelingt es aber dem Arbeitgeber nicht, nachzuweisen, dass der Kündigung keine Altersdiskrimierung zu Grund liegt, ist sie auch im Kleinbetrieb unwirksam. So ein Urteil das Bundesarbeitsgerichts (BAG) (Urteil vom 23. Juli 2015, 6 AZR 457/14).

Im konkreten Fall wurde einer 63-jährige Arzthelferin in einer Praxis im Mai 2013 gekündigt. In der Kündigung, die im Zuge einer Umstrukturierung erfolgte, lauetet eine Formulierung, sie sei "inzwischen pensionsberechtigt". In der geleichen Praxis arbeiteten noch vier jüngere Frauen. Die Klägerin wandte sich gegen die Wirksamkeit der Kündigung und verlangte Entschädigung wegen Altersdiskriminierung.

Entschädigungsanspruch noch nicht geklärt
Die Beklagte gab an, die Kündigung lediglich freundlich und verbindlich formuliert zu haben. Die Kündigung sei wegen eines zu erwartenden Wegfalls von 70 bis 80 Prozent der abrechenbaren Laborleistungen erfolgt. Die Klägerin sei im Übrigen mit den anderen Arzthelferinnen nicht vergleichbar, weil sie schlechter qualifiziert sei.

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Das BAG urteilte anders. Die Kündigung verstoße gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG und sei deshalb unwirksam. Die Beklagte habe nicht ausreichend bewiesen, dass die wegen der Erwähnung der "Pensionsberechtigung" zu vermutende Altersdiskriminierung nicht vorliege. Bezüglich des Ob und der Höhe eines Entschädigungsanspruchs wurde die Sache an das zuständige Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Quelle: Hildegard Reppelmund, DIHK

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Autor(en): versicherungsmagazin.de

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