Anhänger-Urteil: Lobby will Prämienexplosion verhindern

Ein Urteil treibt die Kfz-Versicherer um. Betroffen sind alle Besitzer von Anhängern. Das gilt nicht nur für Lkw-Flotten, sondern auch für private Anhänger, die beispielsweise für den Transport von Booten oder Pferden eingesetzt werden. Es gibt in Deutschland rund sechs Millionen Kfz-Anhänger. Verursacht nun ein Gespann während der Fahrt einen Unfall, etwa indem es gegen ein anderes Fahrzeug schleudert, haben sich die Versicherer der Zugmaschine und des Anhängers - nach dem Urteil des BGH (IV ZR 279/08) - im Rahmen einer Doppelversicherung die Haftung zu 50 Prozent zu teilen.

Bisher marginale Anhängerprämie
Bisher musste bei Gespannen überwiegend die Versicherung des Zugfahrzeuges leisten, weil von diesem die größte Gefahr ausging. Praktisch müssten daher die Tarife für Anhänger künftig explodieren. Möglicher Termin wäre der Jahresbeginn 2012. Doch noch hält die Branche still. "Die Haftungs-Problematik, die aufgrund des Urteils entstanden ist, soll per Gesetz wieder aus der Welt geschafft werden. Daran arbeiten gerade der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft und der Verband der Automobilhersteller Hand in Hand. Wir hoffen, dass die Politik einlenkt", sagt Jens Carnehl, Kfz-Versicherungsexperte der Provinzial Nord, die vor allem viele Sportanhänger versichert hat.

Sollte die Lobby sich politisch nicht durchsetzen, dürften die Prämien für Anhänger von einem Tag zum anderen schwindelnde Höhen erreichen. "Denn bisher haben wir für Anhänger nur Alleinunfälle preislich berücksichtigt, beispielsweise wenn ein Anhänger in der Nacht mutterseelenallein zum Hindernis wird", erläutert Carnehl.


Regress- und Haftungsprobleme
Zwei Probleme gibt es aber schon aktuell. Zum einen können Versicherer von Zugfahrzeugen nun Regress von Gesellschaften fordern, die den Anhänger versichert haben. Gerade in gewerblichen Geschäft sind werden Anhänger oft gewechselt und sind somit die Versicherer oft nicht identisch. Da das Urteil erst aus dem Jahre 2010 stammt, ist ein Regress möglich, denn Altschäden verjähren erst nach drei Jahren, wie der GDV bestätigt. Das andere Problem betrifft die Haftung. Wird ein nicht versicherungspflichtiger Anhänger verliehen und stellt sich heraus, dass der Halter des Zugfahrzeuges unversichert ist, kann der Anhängerhalter gegebenenfalls mit seinem Privatvermögen zur Rechenschaft gezogen werden. "Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte man nicht versicherungspflichtig Anhänger nicht verleihen, bis in dieser Frage Klarheit herrscht", warnt Experte Carnehl.

Bild: © Uschi Dreiucker/

Autor(en): Uwe Schmidt-Kasparek

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