Anwälte: Keine Helmpflicht durch die juristische Hintertür

740px 535px
Fahrradfahrer, die keinen Helm tragen, sollten auch nach Kopfverletzungen nicht einen Teil ihres Schadens selbst zahlen müssen. "Ein Mitverschulden für Fahrradfahrer, die keinen Helm tragen, halte ich für überzogen", sagte Jörg Elsner, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) auf einem Workshop in Breisach. Denn noch immer gibt es für Fahrradfahrer keine gesetzliche Helmpflicht.

Der Verkehrsjurist rechnet daher fest damit, dass der Bundesgerichtshof (BGH) ein Mitte 2013 gefälltes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig (Az.: 7 U 11/12) noch in diesem Jahr aufheben wird. Das OLG Schleswig hatte einer Radfahrerin, die ohne Helm, aber auch schuldlos, von einem Autofahrer geschädigt worden war, 20 Prozent der Entschädigung verweigert. Grund: Mit Helm wären die Kopfverletzungen nicht so schlimm ausgefallen. Laut dem Gericht gebe es längst ein "allgemeines Verkehrsbewusstsein" für das Tragen von Radhelmen.

Verkehrsbewusstsein existiert noch nicht
Statistisch wird diese Aussage aber nicht belegt. Nach Einschätzung von Elsner würde es eben ein solches Verkehrsbewusstsein noch gar nicht gegeben, da 2012 nur 13 Prozent der Radfahrer innerhalb der Stadt mit einem Helm unterwegs waren. Natürlich sei es vernünftig mit Helm zu fahren. "Ich selbst fahren keinen Meter ohne", so Elsner. Doch rechtlich sauber, sein eben nur die Einführung einer gesetzlichen Helmpflicht.

Für Kinder und Ski-Fahrer schon "Quasi-Helmpflicht"

Anders sieht es möglicherweise bei Kindern aus. "Bei Rad fahrenden Kindern sind Schutzhelme inzwischen üblich", sagte Elsner. Kinder könnten daher tatsächlich teilweise leer ausgehen, wenn sie ohne Helm fahrradfahren und eine Verletzung am Kopf erleiden. Dies gelte aber nur für Kinder ab zehn Jahren, weil unterhalb dieser Grenze Kinder grundsätzlich nicht im Straßenverkehr haften.

Auch bei Skifahrern gibt es nach Einschätzung des DAV-Experten längst einen deutlichen Wandel hin zum Helm. Wer daher ohne Helm auf der Piste rast und von einem anderen Skifahrer geschädigt wird, muss mit Abzügen beim eigenen Schadenersatz rechnen. Für Motorradfahrer gilt hingegen längst eine Helmpflicht. Sie müssen aber auch Schutzkleidung tragen, wollen sie bei einem Unfall vollen Schadenersatz erhalten. Anders sieht das nach Meinung des Landgerichts Heidelberg für Leichtkraftfahrer aus. Das Gericht gewährte einem solchen Fahrer, der keine Protektoren-Schutzkleidung getragen hatte, nach einem Unfall vollen Schadenersatz. Die überraschende Begründung des Gerichts: Mit einer Schutzkombi würde ein Leichtkraftfahrer "in die Gefahr laufen, spöttische Bemerkungen wegen seines ungewöhnlichen Kleidungsstils zu erhalten." (Urteil vom 13. März 2014 - Az.: 2 O 203/13).

Unfallforscher für Helmpflicht
Unfallforscher plädieren hingegen für möglichst umfassenden Schutz. "Ich befürworte die Einführung einer allgemeinen Helmpflicht für alle Radfahrer", sagte beispielsweise Christoph Lauterwasser vom Allianz Zentrum für Technik am Rande einer Veranstaltung der Charta Börse in Neuss. "Dadurch wird vor allem dies besonders stark gefährdeten älteren Radfahrer besser geschützt", so Lauterwasser. Auch Studien weisen auf die positive Wirkung des Fahrradhelms hin, so eine Untersuchung der Unfallforschung der Versicherer (UDV) in Münster. "Keiner der verunfallten Helmträger hatte eine schwere Kopfverletzung", bestätigt UDV-Leiter Siegfried Brockmann.

Schon bei einem Unfall mit 12 Stundenkilometer kann nach einem Sturz der Aufschlag mit dem Kopf auf die Fahrbahn schwerste oder gar tödliche Verletzung auslösen, wie Untersuchungen des Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüros Priester und Weyde aus Saarbrücken ergaben. Im Schnitt würden Fahrradfahrer mit rund 22 Kilometer unterwegs sein. "Aus technischer Sicht wäre daher eine gesetzliche Helmpflicht sinnvoll", so Unfallgutachter Johannes Priester.

Bildquelle: © Konstanze Gruber - Fotolia.com

Autor(en): Uwe Schmidt-Kasparek

Alle Branche News