Bafin darf nichts sagen

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Bekanntlich haben drei deutsche Versicherer nach der Solvabilität-II-Berichterstattung zur Bedeckungssituation durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) die Kriterien nicht erfüllt (siehe auch ). Die Vereinigung zum Schutz von Anlage- und Versicherungsvermittlern (VSAV) will nun Namen von der Behörde wissen. Diese beruft sich aber auf ihre Verschwiegenheitspflicht.

Die VSAV hat die Bafin in einem offenen Brief aufgefordert, die Namen der drei Gesellschaften öffentlich zu nennen. VSAV-Vorstand Ralf Werner Barth dazu: "Wir erwarten, dass in Zeiten zurecht eingeforderter Transparenz in der Finanzberatung sich gerade die Bafin in solchen Angelegenheiten als transparent erweist."

Risiken bei der Produktauswahl erkennen
Vermittler, Makler und Berater müssten im Sinne des Verbraucherschutzes aber auch aus eigenem Haftungsinteresse wissen, um welche Gesellschaften es sich handele. In seinem Schreiben fragt der VSAV weiterhin, bis wann die drei Versicherungsgesellschaften die Missstände beseitigt haben müssten und wie die Behörde darüber informieren werde. Die Bertriebsbranche müsste bei der
Produktauswahl Solvency-II-Risiken erkennen können, so die VSAV-Argumentation.

Die Bafin hingegen beruft sich nach § 309 VAG auf ihre Verschwiegenheitspflicht und könne deswegen die Namen der Versicherer nicht nennen, teilte ein Sprecher der Behörde auf Anfrage mit. Dies gelte auch was nähere Informationen über die Situation der drei Unternehmen angehe. Die Verschwiegenheitspflicht verbiete zudem, Informationen darüber zu veröffentlichen, bei welchen Unternehmen sonstige Missstände, Schwächen oder Mängel festgestellt worden seien.

Ab Mai 2017 kann sich jeder informieren
Der Gesetzgeber habe Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit durch die Verpflichtung der Unternehmen hergestellt, Angaben über ihre Solvabilitäts- und Finanzlage zu veröffentlichen. Der Solvabilitäts- und Finanzbericht (SFCR) sei erstmals für das Berichtsjahr 2016 zu erstellen und spätestens 20 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres elektronisch, in aller Regel auf der Webseite der Unternehmen, zugänglich zu machen. Ab 2020 beträgt die Frist maximal 14 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres. Spätestens im Mai 2017 könne sich jeder über die Einhaltung der Kapitalanforderung der einzelnen Unternehmen informieren.

Die Behörde werde im August 2016 weitere Erkenntnisse zu den ersten Solvency-II-Zahlen der Sparten Leben-, Kranken-, Sach- und Rückversicherung veröffentlichen. Wegen der Verschwiegenheitspflicht werden jedoch auch diese Veröffentlichung keine einzelnen Unternehmen nennen.

Informationen zum SFCR
Versicherungsunternehmen, die den Solvency-II-Anforderungen unterliegen und 2016 den Eintritt einer Unterdeckung des SCR feststellen, können von der Übergangsregelung nach § 348 VAG Gebrauch machen. Diese verlängert die Frist zur Wiedereinhaltung des SCR bis zum 31. Dezember 2017. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass das Unternehmen die bislang geltenden Solvabilitätsanforderungen gemäß Solvency I einhalten würde. Ab 2017 regelt dann allein § 134 VAG den Umgang mit einer Unterdeckung des SCR. Danach hat ein Versicherungsunternehmen innerhalb von zwei Monaten, nachdem es festgestellt hat, dass das SCR nicht bedeckt ist, der Bafin einen realistischen Sanierungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Das Versicherungsunternehmen hat innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung der Unterdeckung durch angemessene Maßnahmen die anrechnungsfähigen Eigenmittel aufzustocken oder das Risikoprofil zu senken, bis das SCR wieder bedeckt ist. Die Bafin kann die Frist um drei Monate verlängern.

Quellen: VSAV, Bafin

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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